Tenor

. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  • 1.

    4.466,544 € (i.W.: viertausendvierhundertsechsundsechzig 54/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.1999

    und

  • 2.

    ein über das durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch 14.451,68 € (i.W.: vierzehntausendvierhunderteinundfünfzig 68/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1997 zu zahlen.

Im. Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Teil-Anerkenntnisurteils; im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.500,00 €.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die am 29.02.1960 geborene Klägerin macht neben ihrem Ehemann (Kläger in dem Verfahren 15 0 154/99 LG Dortmund) aus eigenem Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles ihres Sohnes B am 20.05.1997 geltend.

Ihr damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraftrades - verstarb an den. Folgen des Unfalles am 28.05.1997.

Den Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Q führte und die Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete. Wegen des Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das Oberlandes- gericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt 30.000,00 DM zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorliegend geht es daher noch um Ansprüche der Klägerin aus eigenem Schmerzens- geld und den materiellen Schaden der Klägerin aus Gründen des Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt die Klägerin betreffend zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehaltlich des Forderungsüberganges.

l.

Ihren materiellen Schaden hat die Klägerin gemäß Klageschrift und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 28.06.2001. nebst Anlagen wie folgt aufgelistet:

  • 1.

    Verdienstausfall 01.07. - 31.12.1997:

    • a)

      6 x 1.025,98 DM = 6.155,88 DM (Blatt 89 d. A.)

    • b)

      Kürzung Weihnachtsgeld = 615,95 DM (Blatt 85 d. A.)

    • c)

      abzüglich Krankengeld = 5.679,00 DM (Blatt 83 d. A.)

  • 2.

    Verdienstausfall 01.01.1998 - 30.11.1998:

    • a)

      11 x 1.025,98 DM = 11.285,78 DM

    • b)

      Kürzung Weihnachtsgeld = 1.241,46 DM (Blatt 85 d.A.

    • c)

      Urlaubsgeld (1.800,00 - 1.241,46 DM) = 5.58,54 DM

    • d)

      abzüglich Krankengeld, Übergangsgeld = 8.618,37 DM (Blatt 6 d. A.)

  • 3.

    Verdienstausfall 01.12.1998 - Juni 1999:

    7 x (1.025,98 DM - 789,68 DM) = 1.654,10 DM (Blatt 7 d.A.)

  • 4.

    Nebentätigkeit Firma B (Mai 1997 - Oktober 1998

    23 x 90,00 DM = 2.070,.00 DM (Blatt 7 d.A.)

  • 5.

    Ärztliche Behandlung und Attest:

    600,00 DM+ 10,00 DM = 610,00 DM (Blatt 7 d. A.)

II.

Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist die Klägerin unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen Dr. V vom 28.08.1997 und 10.08.1998 auf eine abnorme Trauerreaktion und Arbeitsunfähigkeit betreffend ihre Tätigkeit im G-Kinderheim bis zum 06.10.1998 und darüber hinaus bis Ende November 1998.

In Anlehnung an den Streitwert laut Klage vom 18.10.1999 (vorläufig 177.093,26 DM und aufgeteilt auf den Antrag 2 b)) stellt sich die Klägerin ein Schmerzensgeld von 32.000,00 DM zuzüglich dann doch nicht gezahlter 3.000,00 DM vor.

Denn die Beklagte hat ihre Einstandspflicht letztlich gänzlich abgelehnt, nachdem zuvor ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM im Raum stand.

III.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat die Klägerin überdies Feststellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zukunftsschäden seien zu besorgen. In der psychosomatischen Klinik Schloss X sei anlässlich des Aufenthaltes vom 20.01.04 bis 02.03.2004 eine mittelgradige depressive Episode bei mehrfacher Belastung und eine Angststörung fest- gestellt worden. Diese Erkrankungen seien Folge des Unfallto- des ihres Sohnes. Es sei nicht abzusehen, welche weiteren materiellen und immateriellen Schäden noch eintreten könnten.

In der Sitzung vom 19.05.2004 hat die Beklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1997 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Die Klägerin hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteiles vom 19.05.2004 beantragt.

Die Klägerin beantragt darüber hinaus,

  • 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.183,34 DM nebst je 4 % Zinsen aus 7.513,37 DM seit dem 05.02.1998 und aus weiteren 8.669,97 DM seit dem 24.06.1999 zu zahlen sowie

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1997 zu zahlen und

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997 in I noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihren Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort Seite 6, II -, auf. ihren Schriftsatz vom ...

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