rechtskräftig

 

Tenor

Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.07.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft Hermannstraße 6, 8 und 10 in I4 zum Tagesordnungspunkt (TOP) 25 unter der Nummer „Beschluss 24/2013” gefasst Beschluss wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540, 313 a ZPO i.V.m. § 62 II WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat im überwiegenden Umfang keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Berufungsanträge zu 1. und 4. unterliegen der Zurückweisung.

a) Der Kläger – der seinem eigenen Klagevortrag vom 09.09.2013 (dort Seite 8 und 9) entsprechend – auch über die installierte Astra-Satellitenempfangsanlage polnische Sender empfangen kann, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, einen ganz speziellen Spartensender aus Oberschlesien empfangen zu dürfen. Dies ist von dem grundgesetzlich geschützten Informationsbedürfnis des Klägers nicht mehr umfasst. Insoweit verweist die Kammer auch auf eine von der Kammer getroffene Entscheidung zum Aktenzeichen 1 S 55/13. Insoweit hatte die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:

„Ein Anspruch der Kläger folgt weder aus § 22 Abs. 1 WEG noch aus § 21 Abs. 4 WEG, denn das Aufstellen einer Parabolantenne in der von den Klägern geplanten Form verstößt gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, weil durch diese Form der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums anderen Eigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung, bei der auf der einen Seite die Drittwirkung des Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer und auf der anderen Seite die Drittwirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen ist (vgl. Bärmann, WEG. 14. Aufl., § 22, Rn. 251), geht zum Nachteil der Kläger aus.

a) Zwar sind zu Gunsten der Kläger nachfolgende Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen:

aa) Unstreitig bietet der Empfang über Satellit mehr Fernsehen- und Radioprogramme, insbesondere in HD-Qualität. Zudem können bestimmte Spartenkanäle des Pay-TV genutzt werden.

bb) Auch wenn die Kläger keine Ausländer sind bzw. keine ausländischen Wurzeln haben und ihr Interesse nicht dahin geht, sich über Geschehnisse in ihrer Heimat zu informieren, ist ihr Interesse am Empfang von mehr Fernsehen- und Radioprogrammen grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt, wenngleich es in diesem Fall bei weitem nicht so schwer wiegt. Dennoch müssen sich die Kläger auch nicht von vornherein auf den unstreitig vorhandenen Kabelanschluss verweisen lassen, da das Medienangebot über Satellit größer ist und besser die Meinungsvielfalt widerspiegelt (in diese Richtung bereits BGHZ 157, 322, Rn. 21, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NZM 2006, 1058, Rn. 8, zitiert nach juris).

cc) Zu Gunsten der Kläger ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Anbringung der Parabolantenne auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage von der Straße aus nicht zu sehen ist.

dd) Auch wenn die Beklagten bestritten haben, dass eine auf einem Ständer aufgestellte Parabolantenne sturmsicher auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage anzubringen ist und das Amtsgericht erstinstanzlich entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Antenne insbesondere bei einem so genannten „Jahrhundertsturm” vom Dach geweht werden kann, ist das Bestreiten der Beklagten angesichts der auf dem Lichtbild von Bl. 35 der Akten zu erkennenden Ausführung des für die Parabolantenne vorgesehenen Standfußes unzureichend, weswegen zu Gunsten der Kläger auch von der Möglichkeit einer sturmsicheren Installation der Parabolantenne auszugehen ist.

ee) Zu Gunsten der Kläger ist weiter zu berücksichtigen, dass keine Gefahr für die Beschädigung des Daches besteht, weil der diesbezügliche Pauschalvortrag der Beklagten unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, welche Schäden durch die Aufstellung der Parabolantenne entstehen könnten.

ff) Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verlegung des Antennenkabels durch den vorgesehenen Lüftungsschacht fachgerecht erfolgen kann, weil der gegenteilige Vortrag der Beklagten ebenfalls unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, worin nachteilige Auswirkungen bestehen sollten.

b) Jedoch sind zu Gunsten der Beklagten die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:

aa) Das Aufstellen der Parabolantenne auf dem Dach behindert bei regelmäßig durchzuführenden Wartungen und eventuell erforderlicher Wartung des Flachdaches der Wohnungseigentumsanlage.

bb) Entscheidend aus Sicht der Kammer und im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebend ist der Umstand, dass ein Wildwuchs auf dem Dach droht, wenn allein zu Gunsten der Kläger eine P...

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