Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Schmerzensgeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz eines Restschadens aus einem Verkehrsunfall vom 04.01.2005 in E. Die Haftung der Beklagten in vollem Umfang ist nicht im Streit. Ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug war auf das an einer Ampel stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Distorsion des rechten Daumens. Die Beklagte hat hinsichtlich des Behandlungsablaufes und der Unfallfolgen ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 04.01.2006 eingeholt. Beide Parteien haben den Inhalt dieses Gutachtens unstreitig gestellt. Danach hatte der Kläger bei dem Unfall die zuvor genannten Verletzungen erlitten. Während die Beschwerden an der Halswirbelsäule sich nach spätestens einem Monat folgenlos zurückgebildet hatten, lag ein prolongierter Verlauf der Verletzung am rechten Daumen vor. Der Kläger litt im Bereich des rechten Daumengrundgelenkes seit dem Jahre 2002 an einer rheumatoiden Erkrankung, die bereits Behandlungen in einer Rheumaklinik erforderlich machten. Unter Mitwirkung der Grunderkrankung legte der Sachverständige den Zeitraum der vollständigen Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltage bis zum 31.03.2005 fest. Es verblieben dann Restbeschwerden bis zur Untersuchung vom 06.09.2005, die der Sachverständige mit einer MdE von 10 % bewertete. Ab dem Untersuchungstage vom 06.09.2005 lagen unfallbedingte Beeinträchtigungen nicht mehr vor.
Der Kläger vertritt die Auffassung, zum Ausgleich der unfallbedingten Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro angemessen. Hierauf hat die Beklagte - unstreitig - 3.000 Euro vorprozessual gezahlt.
Der Kläger behauptet weiter, er habe vor dem Unfall beabsichtigt, in den Sommermonaten 2005 auf der an seinem Hause befindlichen Terrasse Platten zu verlegen, die die Nutzung der bisher unnutzbaren Terrasse ermöglichen sollte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er die Plattierungsarbeiten, die ihm ansonsten als gelernter Dachdecker möglich gewesen seien, nicht durchführen können. Er habe beabsichtigt, ein Fremdunternehmen zu beauftragen und daher von diesem ein Angebot erstellen lassen. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 16.02.2007 Bezug genommen. Das Angebot lautete auf einen Gesamtpreis von 2.222,21 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger habe die Arbeiten nicht von einem Unternehmer durchführen lassen. Mittlerweile sei die Terrasse fertiggestellt worden durch Hilfe von Kollegen. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Schadensersatzanspruch in der Höhe der Unternehmerpreise sei bereits mit dem Unfallereignis fällig geworden. Zumindest müsse die Beklagte Schadensersatz für die Nichtnutzung der Terrasse zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 2.222,21 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
2. ein angemessenes Schmerzensgeld, abzüglich bereits gezahlter 3.000 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, und
3. 313,86 Euro vorgerichtlichte Kosten der Rechtsverfolgung nebst 5 Euro Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger könne die Kosten der Herstellung der Terrasse nach Unternehmerpreisen nicht verlangen. Der Kläger sei trotz der ab April 2005 noch vorhandenen Restbeschwerden ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Arbeiten durchzuführen. Ein Vermögensschaden sei ihm nicht entstanden, da ein Fremdunternehmer nicht eingeschaltet worden sei. Für die entgangene Nutzung der Terrasse sei nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben kein Schadensersatz zu leisten. Hinsichtlich der in dem Gutachten Prof. Dr. S. festgestellten unfallbedingten Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro angemessen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG weiteren Schadensersatz verlangen.
Ein Anspruch auf Erstattung von (fiktiven) Wiederherstellungskosten der Terrasse besteht nicht. Zwar kann bei unfallbedingt entgangenen Eigenleistungen (Bauarbeiten) ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bestehen, wenn der Geschädigte Lohnkosten für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwendet, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau nicht mehr möglich waren (BGH, NZV 2004, 513). Dieser Anspruch entsteh...