Entscheidungsstichwort (Thema)
Basistarif. Versicherungsbeginn
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.518,25 € (i.W.: neuntausendfünfhundertachtzehn 25/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 775,64 € (i.W.: siebenhundertfünfundsiebzig 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 als Nebenforderung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 9.689,75 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1978 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Basistarif privat krankenversichert. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (AVB/BT 2009) sowie die Tarifbedingungen der Beklagten Tarif BT. In § 2 Abs. 1 AVB/BT 2009 heißt es: "Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt...."
Die Versicherung kam zustande auf Grund eines ausgefüllten "AngebotsServiceformular" vom 02.04.2009, das ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten entgegennahm. In dem Formular ist die Frage 5.3 nach dem Bestehen von Beschwerden, Krankheiten oder dauerhaften Gesundheitsstörungen bejaht und hierzu Burn-Out-Syndrom angegeben. Als Behandlung ist Psychotherapie genannt. Die Frage 5.4 nach dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls bejaht. Versicherungsschutz wird ab dem 06.03.2009 beantragt. Auf Verlangen der Beklagten füllte die Klägerin eine Zusatzerklärung zum Abschluss des Basistarifs BT am 14.04.2009 aus. Die Beklagte holte einen ärztlichen Bericht des behandelnden Hausarztes S vom 16.04.2009 ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2009 mit, dass der Basistarif BTN zum Monatsbeitrag von 569,63 € bei ihr abgeschlossen werden könne. Unter dem 25.06.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin Versicherungsschein u.a. für den Tarif BTN ohne Wartezeit ab dem 06.03.2009. Bereits zuvor hatte die Klägerin Lohnersatzleistungen geltend gemacht. Auf Anforderung der Beklagten vom 13.07.2009 übersandte die Klägerin u.a. einen Formularantrag auf Krankentagegeld mit einer Arztbescheinigung ausgestellt von S, die die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin für Medizinprodukte angestellt berufstätig.
Die Beklagte leistete auf den Antrag der Klägerin für die Zeit vom 25.05.2009 bis zum 18.08.2009 gemäß Schreiben vom 01.09.2009 ein Krankentagegeld in Höhe von 7.353,00 €, das in Höhe von 7.130,84 € ausgezahlt wurde nach Abzug eines offenen Beitrags von 222,16 €. In dem Begleitschreiben wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie erst am 25.05.2009 von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erfahren habe. Diese Abrechnung korrigierte die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2009, indem sie die für die Zeit vom 25.05. bis 26.06.2009 (33 Tage) ausgezahlten 2.829,75 € in Höhe von 2.658,25 € verrechnete mit dem für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 19.08. bis 18.09.2009 geschuldeten Krankentagegeldbetrag. Hinsichtlich des vor dem 27.6.2009 gelegenen Zeitraums lehnte die Beklagte nunmehr Leistungen ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Krankentagegeld für die Zeit vom 06.03. bis 26.06.2009, nämlich 113 Tage zu jeweils 85,75 €.
Die Klägerin behauptet, sie sei seit Januar 2009 in ihrem bisher ausgeübten Beruf als Medizinprodukteberaterin in vollem Umfang arbeitsunfähig wegen einer depressiven Erkrankung gewesen. Sie habe in ihrem Berufsalltag durchschnittlich neun Ärzte pro Tag persönlich zur Produktvorstellung und Produktvermarktung aufsuchen müssen, um die Umsatzziele ihrer Firma zu erreichen. Darüber hinaus habe sie auch noch Fachhändler und medizinische Versorgungszentren persönlich aufsuchen müssen. Anfang Juli 2005 sei sie auf Grund ihrer erfolgreichen Arbeit im Außendienst zu einem sogenannten Coach ernannt worden, so dass sie fortan neben ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin die Aufgabe gehabt habe, Kollegen bei ihrer Arbeit zu kontrollieren, qualitativ zu schulen und zu beraten. Die Klägerin meint, Versicherungsschutz bestehe bereits seit dem 06.03.2009 entsprechend der Bestätigung der Beklagten im Versicherungsschein. Insoweit gehe die Individualvereinbarung den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif vor.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.689,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu z...