Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die heute 67-jährige Klägerin ist Adoptivtochter der heute 84-jährigen Beklagten. Auf Grundlage eines notariell beurkundeten Antrages vom 31.07.2007 (Urkundennummer des Notars L in B UR-Nr. ###/05) hatte das Amtsgericht Arolsen unter dem 12.10.2007 (Az. 52 XVI 6/07) die Annahme der Klägerin durch die seinerzeit bereits 81-jährige Beklagte bestätigt. Unmittelbar nach Bestätigung der Adoption hatte die Beklagte einen ursprünglich bestehenden Erbvertrag, mit dem sie ihr erhebliches Firmen-, wie auch Immobilien- und Geldvermögen im Wesentlichen zu Gunsten einer C-Stiftung und ihrer Nichte durch Erbvertrag verfügt hatte , ihre damalige erbvertragliche Bindung unter dem 26.11.2007 unter Hinweis auf das Hinzutreten der Klägerin als Pflichtteilsberechtigten widerrufen.
Am 02.07.2008 hatten sodann die Beklagte und die Klägerin einen notariellen Erbvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin durch die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde und zugleich sich verpflichtet hatte, über ihr Vermögen lediglich in Höhe von 15 % die Erbeinsetzung der Klägerin mindernde Vermächtnisse auszusetzen.
Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Erbvertrages, von dem sich die Beklagte losgesagt bzw. indem sie widerrufen hat, schwebt vor der Kammer unter 3 O 247/10 ein weiterer Rechtsstreit.
Mit vorliegender Stufenteilklage begehrt die Klägerin Auskunft über Bestand und Zusammensetzung eines ursprünglich bei der W-bank X unter Kontonr. ####### bzw. bei dem Bankhaus I unter Kontonr. ####### bestehenden Wertpapierdepots. In der Sache begehrt sie Herausgabe der dort vorhandenen Wertpapiere bzw. Forderungen sowie ggf. Wertersatz, was sie auf zweiter Stufe verfolgt.
Hinsichtlich der in den vorgenannten Depots geführten Wertpapieren, Fondsanteilen und sonstigen Forderungen macht die Klägerin geltend, ob der in einem 12.05.2007 geschlossenen Schenkungsvertrages getroffenen Regelungen Inhaberin sämtlicher dortigen Werte zu sein, weil mit der Annahme des Vertrages die Übertragung der Eigentümerstellung auf sie mit dinglicher Wirkung bereit vollzogen sei.
Die Parteien kannten einander schon seit Jahren. Die Beklagte, die alleinstehend war und mit Ausnahme einer Nichte keinerlei weiteren Angehörigen hatte, verfügte neben einem erheblichen Firmenvermögen, das sie über eine C-Stiftungs GmbH hielt, über umfängliches Immobilien- sowie Geldvermögen.
Die Beklagte wurde im Mai 2007 - wie schon zumindest seit etwa Frühjahr 2006- durch die Klägerin betreut. Etwa zu diesem Zeitunkt hatte sich der Kontakt zwischen den Parteien wieder intensiviert und die seinerzeit arbeitslose Klägerin dann unter Datum vom 04.07.2006 (Einzelheiten Anlage B 11) mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, in dem der Klägerin monatlich 900,00 € für Pflege und Betreuung der Beklagten zugestanden wurden. Zudem hatte sie Fonds im Werte von 210.000,00 € übertragen und 15.580,00 € in bar erhalten. In der Vereinbarung hatte sich die Klägerin verpflichtet, keine weiteren Leistungen von der Beklagten oder deren Erben für ihre Tätigkeit zu beanspruchen.
Bereits im Februar 2007 wurden ihr monatliche Zahlungen von 1.700,00 € überwiesen. Überdies gewährte die Beklagte der Klägerin unter dem 29.04.2007 ein Darlehen über 120.000,00 € (K 10), welches am 10.05. vereinbarungsgemäß auf das Konto einer Freundin der Klägerin, einer Frau S, überwiesen wurde. Jene hatte - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - ihr Konto zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt Auf ein auf deren Namen lautendes Konto/ Depot waren auch die Werte des bzw. der im Juni 2006 übertragenen Fonds übertragen worden.
Ob die Beklagte ob ihres generell bestehenden damaligen geistig seelischen Zustandes bzw. infolge von akuten Medikamentengaben am 12.05.2007, dem Tag der hier streitgegenständlichen Schenkung, geschäftsfähig war, steht zwischen den Parteien u. a. im Streit. Unstreitig stand zum Zeitpunkt der klägerseits behaupteten Schenkungsvereinbarung die Beklagte noch nicht im rechtlichen Sinne "unter Betreuung". Die Betreuung wurde erst wesentlich später, nämlich zeitlich nach dem Zerwürfnis der Parteien im August/ September 2008 -nämlich erst mit Beschluss vom 05.03.2009 im Verfahren Amtsgericht Hamm Az. 43 XVII B 1125/09- eingerichtet.
Auf "G, 12.05.2007" datiert und maschinenschriftlich verfasst ist der hier streitgegenständliche Schenkungsvertrag .
In diesem heißt es in § 1 Gegenstand der Schenkung
"Frau C2 schenkt Frau L2 alle Wertpapiere der Depots bei der W-bank X, Kontonr. ######### bzw. Bankhaus I, Kontonr. #########. Alle Wertpapiere sind in der Anlage in der als Anlage beigefügten Aufstellung aufgeführt. L nimmt die Schenkung an."
Unter § 2 heißt es: "Übertragung".
Frau C2 wird die Übertragung der geschenkten Wertpapiere auf ein von L zu benennendes Depotkonto veranlassen. Frau C2 tritt bereits jetzt den Ansp...