Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 21.12.2010; Aktenzeichen 3 0 292/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gründe (§ 540 ZPO)
A.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Wertpapieren, welche die Beklagte der Klägerin geschenkt haben soll.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage habe nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht schlüssig dargetan habe, Eigentümerin des Rechts zu sein, bezüglich dessen sie sich eines Auskunftsanspruchs berühme. Die von der Klägerin behauptete Einigung sei gemäß §§ 134, 138 BGB i.V.m. § 370 Abs. 2 AO nichtig. Unbestritten hätten beide Parteien ihrer damaligen Vereinbarung zugrunde gelegt, dass diese nicht den Finanzbehörden offengelegt werden solle, um so die nach § 7 i.V.m. § 2 ErbStG anfallende Steuer zu vermeiden. Dem Klägervertreter sei zwar zuzugestehen, dass Hauptzweck der Übertragung nicht die Steuerersparnis gewesen sei, sondern die Aushöhlung der Verpflichtung der Beklagten aus einem vorangegangenen Erbvertrag. Entscheidend sei vorliegend aber, dass die Abrede über die Nichtoffenbarung des Vertrages gegenüber den Steuerbehörden gemäß § 134 BGB nichtig und damit von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß § 139 BGB auszugehen sei. Denn angesichts des wirtschaftlichen Volumens der Nebenabrede - der Steuerzahlungsbetrag belaufe sich nach Berechnung des Landgerichts auf 1,142 Mio. € - könne auch im Hinblick auf das Gesamtvolumen der beabsichtigten Übertragung von 3,28 Mio. € zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Schenkungsvertrag bei einer vereinbarten sofortigen Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden mit dann anfallender sofortiger Steuerpflicht nicht geschlossen worden wäre. Hinzu trete, dass die Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, Schenkungssteuer in einer solchen Höhe zu begleichen. Es gebe weder eine ausdrückliche Regelung noch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die Schenkung hinaus die Steuerlast von 1,142 Mio. € habe übernehmen wollen. Von beiden Parteien sei beabsichtigt worden, den Finanzbehörden wie auch den Depotbanken die Abtretung nicht anzuzeigen. Denn es sei der Klägerin klar gewesen, dass die langjährig geschäftserfahrene Beklagte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie die Steuer sofort hätte entrichten müssen. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie “in die von der Beklagten beabsichtigte versuchte Hinterziehung von Schenkungssteuern nicht einbezogen worden" sei, sei dies lebensfremd. Es sei die Klägerin gewesen, die zum Zeitpunkt der Schenkung die Beklagte stets betreut und über eine umfassende Vollmacht für die Konten der Beklagten verfügt habe. An der Einbeziehung der Klägerin in die Nichtoffenlegung der Schenkung könnten daher nicht die geringsten Zweifel bestehen.
Eine Nichtigkeit dürfte sich im Übrigen auch nach Maßgabe des § 117 BGB ergeben. Dabei könne zwar nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteien die Übertragung selbst nur zum Schein getroffen hätten, denn die Wirksamkeit der Übertragung sei von den Parteien gewollt gewesen. Um den Zweck, die Unterhöhlung des Erbvertrags, zu erreichen, habe es gerade eines wirksamen Geschäfts bedurft. Die Offenlegung der Abtretung an die Depotbanken sei bewusst nicht erfolgt, weil die im Schenkungsvertrag niedergelegte Erklärung zwischen den Parteien jedenfalls nicht in dem Sinn ernstlich gewollt gewesen sei, dass sich die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderrufbar von ihrem Aktivvermögen habe trennen sollen.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht, soweit es annehme die Schenkung sei gemäß §§ 134, 138 BGB i.V.m. § 370 Abs. 2 AO nichtig, den Vortrag der Parteien fehlerhaft festgestellt und Inhalt und Reichweite von § 134 BGB verkannt habe.
Das Urteil sei bereits insoweit unrichtig, als das Gericht von einer unstreitigen Vereinbarung der Parteien dahingehend ausgehe, dass die Schenkung den Finanzbehörden nicht habe angezeigt werden sollen. Eine Vereinbarung habe sie bestritten. Der Rechtsfehler resultiere daraus, dass das Landgericht den Sachvortrag der Parteien missverstanden habe. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung ausgeführt, dass gegen eine Schenkung spreche, dass die Klägerin keine Schenkungssteuererklärung abgegeben habe. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten daraufhin mit Schriftsatz vom 04.11.2010 auf Seite 10 unter Ziffer 4 Vermutungen dahingehend ausgesprochen, dass die Beklagte es gewesen sei, die die Anzeige der Schenkung an das Finanzamt habe vermeiden wollen. Sie habe zu keiner Zeit behaup...