Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Schmerzensgeld
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2005 und weitere 820, 15 Euro nebst Zinsen aus 820,15 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.01.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden, derzeit noch nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.07.2005 im Rahmen der Haftungshöchstbeträge gemäß § 37 LuftVG zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eins Unfallgeschehens auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 10.07.2005 fuhr die Klägerin gemeinsam mit dem Zeugen B zu dem Segelflugplatz des Beklagten in I, um sich dort den Flugbetrieb anzuschauen und spazieren zu gehen. Gegen 15.50 Uhr parkte der Zeuge B den Pkw vor einer Schranke, die den an das Flugplatzgelände angrenzenden V-weg für den Kraftfahrtverkehr unpassierbar macht. Vor der Schranke befindet sich ein Hinweisschild, wonach es sich um einen militärischen Bereich handelt, und dass unbefugtes Betreten während der Übungszeiten verboten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschilderung wird auf die Lichtbilder Nr. 9 und Nr. 10 (Bl. 16 der beigezogenen Strafakten 155 Js 326/05 StA Dortmund) Bezug genommen.
Auf dem angrenzenden freien Gelände neben dem V-weg befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: "Betreten verboten" und - ein paar Meter hinter der Schranke in einem Gebüsch ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift: "Achtung Flugschneise". Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder Nr. 7 und Nr. 8 (Bl. 15 der Beiakten) verwiesen.
Die Klägerin und der Zeuge B befanden sich etwa auf der Hälfte des V-weges zwischen der Schranke und dem Hangar des Beklagten, als sie wahrnahmen, dass sich ein Motorflieger näherte. Es handelte sich bei diesem Motorflugzeug um das als Schleppflugzeug genutzte Flugsportgerät Eronka Champion KZ, Kennzeichen ..., das im Eigentum des Beklagten steht und dessen Halter der Beklagte ist; das Flugzeug wurde von dem ursprünglichen Beklagten zu 1., Herrn H, der Mitglied beim Beklagten ist, geflogen, wobei dieser mittels eines Schleppseils ein Segelflugzeug hochgezogen hatte und sich nunmehr im Landeanflug auf die Landebahn befand. Das 45 m lange Schleppseil hing nach dem Ausklinken des hochgezogenen Segelflugzeugs (mehr oder weniger) senkrecht nach unten. Das Flugzeug näherte sich dem V-weg von Nordosten her, flog über die angrenzende, ca. 10 m hohe Baumgruppe und bog spitzwinklig in einer Höhe in Richtung Flugplatz und Landebahn ab, wobei das Schleppseil bis auf den Boden reichte. Die Klägerin, die noch versuchte, auf dem V-Weg vor dem Schleppseil zu fliehen, wurde von demselben ergriffen und ca. 15 m auf das angrenzende Flugplatzgelände mitgerissen.
Die Klägerin wurde ins Klinikum E eingeliefert, wo sie mehrere Tage lang auf der Intensivstation unter Lebensgefahr verbringen musste. Sie wurde insgesamt zunächst bis zum 11.08.2005 stationär behandelt, wobei folgende Diagnose gestellt wurde: Polytrauma mit Zwerchfellriss, eine Rissverletzung der Leber, Milzruptur, Nierenparenchymruptur links, Bruch des 6. Halswirbels (Dornfortsatzes), Rippenserienfraktur 7. - 12. Rippe links sowie 11. und 12. Rippe rechts mit traumatischem Pneumothorax. Die Milz musste operativ entfernt werden, ferner bestand Lebensgefahr wegen der schweren Lungenkontusion. Schließlich erlitt die Klägerin dauernde Schäden in Form von Narben am rechten Oberarm, unter dem rechten Arm und im Bereich des Oberbauches bis zur Schambeingegend senkrecht. Weitere Unfallschäden bestehen in einer Verwachsung des Darms mit Operationsnarben, Depressionen und Schlafstörungen sowie darin, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, größere Lasten zu tragen. Die Klägerin befindet sich seit geraumer Zeit in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden sowie Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für jedweden weiteren Zukunftsschaden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl der Flugzeugführer H, der nunmehr anderweitig verklagt ist, (vgl. 21 O 63/07) als auch der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem der V-weg nicht für den Fußgängerverkehr gesperrt wurde, während der gefährliche Landeanflug mit Schleppseil erfolgte. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich auf dem V-weg keine Fußgänger befinden, da - vor allem am Wochenende, wie gerichtsbekannt ist - regelmäßig Fußgän...