Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Preis- und Leistungsverzeichnis Ziff. 3.3.1.7: Einlösung nicht gedeckter [...] Lastschriften. Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition: EUR 3,00 pro Überziehungsbearbeitung".
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: EUR 15.000,00.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Unterlassung einer AGB-Klausel der Beklagten, die ein Entgelt von jeweils EUR 3,00 festsetzt für die Einlösung von auf das Privatgirokonto des Kunden gezogenen Schecks, Wechseln und Lastschriften trotz nicht hinreichender Kontodeckung.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelung sei wegen Verstoßes sowohl gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB als auch gegen § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Preis- und Leistungsverzeichnis Ziff. 3.3.1.7: Einlösung nicht gedeckter
Schecks, Wechsel und Lastschriften. Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition: EUR 3,00 pro Überziehungsbearbeitung";
sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, im Falle der Zuwiderhandlung die betroffenen Vertragspartner so zu behandeln, als sei die Klausel unwirksam.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klausel für wirksam. Das Entgelt rechtfertige sich durch den erhöhten Prüfungsaufwand, der mit der Freigabe einer nicht durch Kontoguthaben oder eine eingeräumte Kreditlinie gedeckten Kontobelastung verbunden sei. Die Beklagte weise nämlich nicht automatisch alle nicht gedeckten Zahlungsverkehrsvorgänge zurück, sondern versuche im Interesse ihrer Kunden auch solche Vorgänge auszuführen, die sich trotz mangelnder Deckung wegen der individuellen Bonität des Kunden rechtfertigen ließen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung der streitgegenständlichen Klausel nur insoweit verlangen, als diese die Einlösung von Lastschriften zum Gegenstand hat. Soweit es um die Einlösung von Schecks und Wechseln geht, ist die Klausel dagegen wirksam.
1.
Die streitgegenständlichen Klausel unterliegt allerdings im Hinblick auf § 309 Nr. 5 lit. b BGB insgesamt keinen Bedenken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gegenstand der Klausel nicht die Leistung von Schadensersatz, sondern die Zahlung eines Entgeltes für bestimmte Leistungen der Beklagten ist.
2.
Die Klausel ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie Lastschriften betrifft.
a)
Es ist zunächst zwischen der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem sog. Abbuchungsauftragsverfahren (nachfolgend: AA-Lastschriften) einerseits (b) sowie für die Einlösung von Lastschriften aus dem sog. Einzugsermächtigungsverfahren (nachfolgend: EE-Lastschriften) andererseits (c) zu differenzieren.
Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Unterschied besteht in dem Umstand, dass bei der ersten Gruppe ein konkreter Auftrag (eine Weisung) des Kunden gegenüber seiner Bank zur Vornahme der Einlösung vorliegt, während bei den EE-Lastschriften ein solcher Auftrag fehlt. Dort wird der Zahlungsvorgang vielmehr vom Zahlungsempfänger gestartet: Dieser weist seine Bank an, einen Betrag vom Konto des Bezogenen per Lastschrift einzuziehen und versichert dabei gegenüber seiner Bank, ihm sei von dem Bezogenen eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt worden. Die Bank des Gläubigers legt die Lastschri...