Normenkette
BGB §§ 307, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 309 Nr. 5 lit. b; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.03.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Preis- und Leistungsverzeichnis
Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR".
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazu gehörigen Preisverzeichnis folgende Klauseln zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einem Unternehmer abgeschlossen wird:
"Preis- und Leistungsverzeichnis
Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR".
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt folgende Klausel nicht zu verwenden:
"Preis- und Leistungsverzeichnis
Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter [...] Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR".
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klausel insgesamt keinen Bedenken nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB unterläge, weil Gegenstand der Klausel nicht die Leistung von Schadensersatz, sondern die Zahlung eines Entgelts für bestimmte Leistungen der Beklagten sei. Die Klausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie Lastschriften betreffe. Es sei zu unterscheiden zwischen einerseits der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Lastschriften) und andererseits für die Einlösung von Lastschriften aus dem Einzugsermächtigungsverfahren (EE-Lastschriften). Während für die erste Gruppe ein konkreter Auftrag (Weisung) des Kunden gegenüber seiner Bank zur Vornahme der Einlösung vorliege und die Beklagte mit der Einlösung eine von ihr geschuldete Hauptleistung erbringe, fehle ein solcher Auftrag bei den EE-Lastschriften. Bei letzteren erfolge die Belastung des Kundenkontos zunächst unberechtigt und bedürfe der Genehmigung des Kunden. Hinsichtlich der ersten Gruppe handele es sich um eine Preishauptabrede, die keiner AGB-Kontrolle unterliege. Das Entgelt für die Vornahme des Zahlungsverkehrsvorgangs "Einlösung von Schecks, Wechseln, Lastschriften" könne auch nicht als Kredit(prüfungs- oder Bearbeitungs)gebühr angesehen werden. Soweit die Klausel ein Entgelt für die Einlösung von ungedeckten EE-Lastschriften regele, handele es sich nicht um eine Preishauptabrede, sondern um eine kontrollfähige Nebenpreisabrede. Die Erhebung eines Einlösungsentgelts sei dann als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn der Kunde der Einlösung der Lastschrift nachträglich widerspreche. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel hinsichtlich Lastschriften insoweit insgesamt unwirksam, weil eine Abtrennbarkeit zwar nur hinsichtlich der Schecks und Wechsel bestehe, nicht jedoch hinsichtlich AA-Lastschriften und EE-Lastschriften. Ein Anspruch des Klägers, dass die Beklagte im Fall der Weiterverwendung der Klausel die Vertragspartner so zu behandeln habe, als sei die Klausel unwirksam, sei von der Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Hiergegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien, die andererseits das angefochtene Urteil soweit ihnen günstig verteidigen.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die in der Einlösung von Schecks, Wechseln und AA-Lastschriften im Falle eines gedeckten Kontos enthaltene Hauptleistung der Beklagten unstreitig entgeltfrei erfolge. Bei nicht gedeckten Dispositionen des Kunden prüfe die Bank im eigenen Interesse, ob...