Verfahrensgang
AG Wuppertal (Entscheidung vom 11.01.2010; Aktenzeichen 95b C 90/09) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2010 (AZ: 95b C 90/09) von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 2.403, 56 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. März 2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt
Gründe
Durch Beschluss vom 11. Januar 2010 hat das Amtsgericht Wuppertal die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind 961,28 - gegen die Klägerin festgesetzt worden.
Hiergegen haben die Beklagten rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 11. März 2010 weiter verfolgen, in dem sie einen Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1108 VV RVG geltend gemacht haben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kammer erachtet im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Mehrvertretungszuschlag für erstattungsfähig.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch mehrere Anfechtungskläger ausgeführt:
Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2010, AZ: V ZB 153/09).
Der Bundesgerichtshof hat weiter für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Verwalterin für die Anfechtungsbeklagten mit der Prozessvertretung und der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch 3 Beklagte ausgeführt, dass sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig erweist. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht, da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist (Bundesgerichtshof, WuM 2009, 605=ZMR 2010, 51).
An der Erteilung des Auftrags durch "mehrere Personen" ändert sich nichts, wenn - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer bei der Mandatserteilung und im Folgenden durch die Verwalterin vertreten wurden. Zwar wurde hierdurch die Arbeit des Rechtsanwalts möglicherweise erleichtert. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an. Bei dem Mehrvertretungszuschlag handelt es sich um eine sog. Pauschgebühr. Nach dem System des Gebührenrechts gelten Pauschgebühren die vom Gebührentatbestand erfassten Tätigkeiten ab, ohne dass es darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall viel oder wenig Arbeit und Mühe aufwenden musste (vgl. BGH JB 1984, 377, 378; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2008, 713).
Im Anschluss an die Ausführungen des Bundesgerichtshofes hat die Kammer den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die Mehrvertretungsgebühr festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 4014231 |
ZMR 2011, 160 |
ZWE 2011, 183 |