Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 10.07.1989; Aktenzeichen 290 II 15/89 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Der in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1988 zu TOP 2: „Einheitliche Gestaltung der Wohnungsaußentüren” gefaßte Beschluß wird insoweit für ungültig erklärt, als jeder Wohnungseigentümer gehalten ist, auf das temporäre Anbringen von Dekorationen jeder Art an der Außenseite der Wohnungsabschlußtür zu verzichten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 2. bis 7 andererseits tragen die Gerichtskosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Beschwerdewert bis zum 9. Oktober 1989 3.000,– DM,
Beschwerdewert ab 9. Oktober 1989 1.000,– DM.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1. bis 7. sind Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Eigentumsanlage, deren Verwalter die Beteiligte zu 8. ist.
In der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1988 haben die Wohnungeigentümer unter TOP 2: „Einheitliche Gestaltung der Wohnungsaußentüren” mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluß gefaßt:
„Im Interesse der selbstverständlichen einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses in seiner Gesamtheit (siehe §§ 2 + 3 der Gemeinschaftsordnung) wird beschlossen, daß auch die Außenseiten der Wohnungsabschlußtüren einheitlich zu halten sind, insbesondere ist auf das permanente oder temporäre Anbringen von Dekorationen jeder Art zu verzichten.”
Die Beteiligten zu 1. wenden sich gegen diesen Beschluß, weil ihnen sowie den Beteiligten zu 2. damit untersagt werde, während der Weihnachts- bzw. Osterzeit an der Wohnungsaußentür ihrer jeweiligen Wohnung Advents- bzw. Osterkränzchen anzubringen.
Die Beteiligten zu 1. haben beantragt,
- festzustellen, daß der unter Tagesordnungspunkt 2 von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 15. Dezember 1988 gefaßte Mehrheitsbeschluß nichtig ist;
- hilfsweise, diesen Beschluß für ungültig zu erklären;
weiter hilfsweise, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dahin zu regeln, daß abweichend von dem angegriffenen Mehrheitsbeschluß erlaubt sei,
…
- in der Kar- und Osterwoche sowie
- in der Zeit vom 1. Advent bis Neujahr Adventskränze bzw. Osterschmuck an den Außenseiten der Wohnungsabschlußtüren anzubringen.
Die Beteiligten zu 5. bis 8. sind den Anträgen der Beteiligten zu 1. entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Düsseldorf die Anträge der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1. rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, um unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens ihre bisherigen Anträge weiterzuverfolgen.
Nachdem die Kammer in mündlicher Verhandlung erfolglos eine gütliche Einigung herbeizuführen versucht und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert hat, beantragen die Beteiligten zu 1. nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1988 zu TOP 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als beschlossen worden ist, insbesondere ist auf ein permanentes oder temporäres Anbringen von Dekorationen zu verzichten.
Die Beteiligten zu 5. bis 8. beantragen, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 21, 22 Abs. 1 FGG) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe:
Zu Recht hat das Amtsgericht [XXXXX]nch § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, weil es auf den Antrag von Wohnungseigentümern über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zu befinden hatte. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG sind an diesem Verfahren alle Wohnungseigentümer und der Verwalter beteiligt.
Im Hinblick darauf, daß die Beteiligten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1989 ihre zunächst mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgten Anträge (Schriftsatz vom 2. August 1989 (Bl. 90 GA) auf die Ungültigkeitserklärung des zu TOP 2 gefaßten Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1988 hinsichtlich des Verzichts auf das permanente oder temporäre Anbringen von Dekorationen jeder Art an den Außenseiten der Wohnungsabschlußtüren beschränkt haben, haben sie damit ihr Rechtsmittel teilweise in zulässiger Weise zurückgenommen.
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beteiligten zu 1. ist der in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1988 zu TOP 2 mehrheitlich gefaßte Beschluß in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären, denn die beschlossene Regelung, wonach jeder Wohnungseigentümer gehalten ist, auf das temporäre Anbringen von Dekorationen jeder Art an der Außenseite seiner Wohnungsabschlußtür zu verzichten, findet weder im Wohnungseigentumsgesetz noch in den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung eine Stütze, und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Wohnungsabschlußtüren im Sondereigent...