Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.12.2009; Aktenzeichen 53 C 11867/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VII ZR 134/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 53 C 11867/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 548,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 236,81 € seit dem 15.02.2009 und aus 312,00 € seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin schloss am 15.01.2009 mit der Beklagten einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt sie die vereinbarte Vergütung für das erste Vertragsjahr in Höhe von 1.560,00 € netto und eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,00 € netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 130,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.223,71 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Wegen des weiteren ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig und im Urkundenprozess statthaft, da die Klägerin die zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Tatsachen durch Urkunden, nämlich den im Original vorgelegten Internet-System-Vertrag vom 15.01.2009, belegen kann. Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für das erste Vertragsjahr in Höhe von 12 x 130,00 = 1.560,00 € netto / 1.856,40 € brutto aus § 631 Abs. 1 BGB zu.

a)

Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem von der Klägerin vertriebenen Vertragstyp eines Internet-System-Vertrages befasst und diesen als Werkvertrag eingestuft. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung an.

b)

Der Internet-System-Vertrag ist zwischen den Parteien wirksam zustandegekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Außendienstmitarbeiter A. bevollmächtigt gewesen ist, die Klägerin im Rahmen des Vertragsabschlusses zu vertreten. Selbst wenn es an einer entsprechenden Vollmacht fehlte, wäre der Vertragsschluss auf Seiten der Klägerin jedenfalls konkludent dadurch genehmigt worden, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich mit Schreiben vom 18.05.2009 das Entgelt für das erste Vertragshalbjahr und die Abschlussgebühr bei der Beklagten angemahnt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihre auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auch nicht gemäß § 178 BGB wirksam widerrufen. Ein Widerruf im Sinne von § 178 BGB muss nämlich erkennen lassen, dass der Vertrag gerade wegen des Vertretungsmangels nicht gelten soll (vgl. Palandt/Heinrichs, 69. Aufl., § 178 Rn 1 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat weder in dem Telefonat vom 20.01.2009 noch in ihrem Rücktrittsschreiben vom 21.01.2009 auf einen etwaigen Vertretungsmangel hingewiesen. Auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2009, in dem dieser auch Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB geltend gemacht hat, was für einen Widerruf nach § 178 BGB unter Umständen ausreichend sein kann (vgl. Palandt/Heinrichs, § 178 Rn 1), kommt es vorliegend nicht an, weil dieses Schreiben erst nach der o.g. Mahnung vom 18.05.2009 verfasst worden ist.

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Vertrag nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn 4 m.w.N.). Das ist hier bereits in der mit "Internet-System-Vertrag" überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Dan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge