Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.01.2010; Aktenzeichen 44 C 13247/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VII ZR 135/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 44 C 13247/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236,81 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin schloss am 22.01.2008 mit der Beklagten, die eine Praxis für Krankengymnastik betreibt, einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt sie die vereinbarte Vergütung für die ersten beiden Vertragsjahre in Höhe von 3.000,00 - (2 x 1.500,00 -) netto und eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,00 - netto, jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 338,50 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.145,31 - nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Wegen des weiteren ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig und im Urkundenprozess statthaft, da die Klägerin die zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Tatsachen durch Urkunden, nämlich den im Original vorgelegten Internet-System-Vertrag vom 22.01.2008, belegen kann. Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die ersten beiden Vertragsjahre in Höhe von 24 x 125,00 = 3.000,00 - netto / 3.570,00 - brutto aus § 631 Abs. 1 BGB zu.

a)

Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem von der Klägerin vertriebenen Vertragstyp eines Internet-System-Vertrages befasst und diesen als Werkvertrag eingestuft. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung an.

b)

Der Internet-System-Vertrag ist zwischen den Parteien wirksam zustandegekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Außendienstmitarbeiter A. bevollmächtigt gewesen ist, die Klägerin im Rahmen des Vertragsabschlusses zu vertreten. Selbst wenn es an einer entsprechenden Vollmacht fehlte, wäre der Vertragsschluss auf Seiten der Klägerin jedenfalls konkludent dadurch genehmigt worden, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich mit Schreiben vom 27.03.2009 das Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre und die Abschlussgebühr bei der Beklagten angemahnt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihre auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auch nicht gemäß § 178 BGB wirksam widerrufen. Ein Widerruf im Sinne von § 178 BGB muss erkennen lassen, dass der Vertrag gerade wegen des Vertretungsmangels nicht gelten soll (vgl. Palandt/Heinrichs, 69. Aufl., § 178 Rn 1 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 25.02.2009, mit dem sie die Klägerin um Auflösung des Vertrages gebeten hat, nicht auf einen etwaigen Vertretungsmangel hingewiesen.

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Vertrag nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn 4 m.w.N.). Das ist hier bereits in der mit "Internet-System-Vertrag" überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach obliegt der Beklagten eine Vergütungspflicht, die neben einmalig anfallenden Anschlusskosten in Höhe von 199,00 - netto für eine Laufzeit von 36 Monaten ein monatliches Entgelt in Höhe von 125,00 - netto zuzüglich Mehrwertsteuer umfasst. Die Fälligkeit dieser Vergütung ergibt sich unmittelbar aus § 1 der Allgemei...

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