Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag. Versicherte Person war der verstorbene Ehemann der Klägerin.

Für den Todesfall durch Unfall sah der Unfallversicherungsvertrag eine Kapitalzahlung in Höhe von - zuletzt - 34.000,00 € vor. Bezugsberechtigt für Leistung bei Tod durch Unfall war die Ehefrau, also die Klägerin. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die AUB 2000.

Am 06.04.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Sturzes am 05.04.2008 auf der Kellertreppe in dem damaligen Wohnhaus der Klägerin und des Ehemannes.

Gegen 20.25 Uhr am 05.04.2008 fand die Tochter der Klägerin ihren Vater am Fuße der Kellertreppe auf dem Kellerboden liegend in einer Blutlache. Der Ehemann der Klägerin wurde in das Krankenhaus Neuwerk durch den Rettungswagen eingeliefert. Von dort aus wurde er auf die Neurologische Intensivstation der Kliniken Krefeld verlegt, wo er am 06.04.2008 verstarb.

Ausweislich der Ermittlungsakte wurde seitens des Krankenhauses in Krefeld bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 06.04.2008 um 0.14 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt.

In der Folgezeit lehnte die Beklagte die von der Klägerin begehrten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Begründung ab, Grund des Treppensturzes sei eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ihres Ehemannes gewesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr die Todesfallleistung.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Todesursächlich für den Tod ihres Ehemannes seien ein Hirnödem und Hirnblutungen nach Treppensturz gewesen. Zutreffend sei, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt Alkohol genossen habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ausgesprochen Alkohol gewöhnt gewesen sei und deshalb eine hohe Alkoholtoleranz gehabt habe. Auch aus der Art des Unfallgeschehens könne nicht darauf geschlossen werden, dass dieses durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Auch bei einem kurz vor dem Sturz geführten Telefongespräch des Verstorbenen mit einer Cousine sei dieser der Ehemann der Klägerin nicht betrunken erschienen. Entsprechendes gelte von einem sich anschließenden Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit einem anderen Zeugen. Auch diesem sei eine Alkoholisierung nicht aufgefallen.

Mithin sei nicht davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Ehemannes der Klägerin vorgelegen habe und diese ursächlich für das Unfallgeschehen sei.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.517,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin gestürzt sei infolge einer durch erhebliche Alkoholisierung ausgelösten Bewusstseinsstörung. Daher habe sie, die Beklagte, keine Leistungen zu erbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Todesfallleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag zu.

Die Beklagte ist leistungsfrei, da der Tod der versicherten Person, des Ehemannes der Klägerin, durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 2 I 1 AUB 2000 verursacht wurde.

Der Sachverständige Dr. med. A hat in seinem Gutachten unter eingehender Auswertung des Akteninhaltes sowohl der Zivilakte als auch der Ermittlungsakte festgestellt, dass die im Rahmen der Notfallbehandlung entnommene Blutprobe des Ehemannes der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ergeben hat, welche bei Rückrechnung über 3 Stunden mit einem Abbauwert von 0,1 Promille/Stunde zu einer BAK von 2,43 Promille zum spätest möglichen Unfallzeitpunkt führe. Dies - so der Sachverständige - sei ein Wert, bei dem auch bei Alkoholgewöhnung (wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin) Störungen der Reflextätigkeit, der Reaktionszeit und des Gleichgewichtssinnes auftreten. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend wiederlegt. Er hat festgestellt, dass der Blutalkoholmesswert von 2,13 Promille als zumindest ungefähr zutreffend angenommen werden kann, nämlich als Mitt...

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