Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.08.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt.

X – im folgenden: Schuldner – hat am 18.07.2005 einen Kreditvertrag mit der X zur Kreditnummer X abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens valutierte die Schuld auf diesen Kreditvertrag inklusive Zinsen mit 17 217,69 EUR.

Betreffend diesen Kredit schloss der Schuldner zur Absicherung seiner Erben mit der Beklagten gleichfalls am 18.07.2005 eine Kreditlebensversicherung zur Kundennummer X über eine Anfangsversicherungssumme von 26 205,00 EUR und eine Laufzeit von 84 Monaten. Der Kreditvertrag wurde durch die X vermittelt. Die Versicherungsprämien wurden in Form eines Einmalbeitrages in Höhe von 1 590,60 EUR geleistet und aus dem dem Schuldner von der X gewährten Kredit zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsnehmer und – später – Schuldner X ist am 07.02.2008 während des noch laufenden Insolvenzverfahrens verstorben. Hierdurch ist das Insolvenzverfahren ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen.

Am 13.02.2008 informierte der Kläger als im Insolvenzverfahren bestellter Treuhänder die Beklagte über den Tod des Versicherungsnehmers und Schuldners durch Übersendung einer Ablichtung der Sterbeurkunde. Zugleich forderte er die Beklagte auf, die streitgegenständliche Kreditlebensversicherung abzurechnen und die Versicherungssumme aufgrund des Todes des Schuldners auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzanderkonto bis zum 25.02.2008 zu überweisen. Vorsorglich widerrief er alle Zahlungsanweisungen und Leistungsbestimmungen des Schuldners zugunsten der X und sonstiger Dritter (Anlage K 9). Die Beklagte erkannte als Versicherer den Versicherungsfall und eine Leistungsverpflichtung wegen des Ablebens des Schuldners und Versicherungsnehmers in Höhe von 16 846,07 EUR an (Schreiben der Beklagten vom 22.02. und 07.04.2008, Anlage K 4 und K 5). Die Beklagte vertrat indessen die Auffassung, dass die Versicherungsleistung der X als Kreditnehmer zustehe. Sie, die Beklagte, lehnte eine Leistung an den Kläger (zugunsten der Insolvenzmasse) ab.

Diese Leistung begeht der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage.

Er trägt im Wesentlichen vor:

Er bestreite, dass die von der Beklagten angeführte Klausel „Die Versicherungsleistung (§ 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt.” überhaupt Inhalt des Versicherungsvertrages geworden sei. Selbst wenn diese Klausel Inhalt des Versicherungsvertrages gewesen sein sollte, verstoße diese gegen § 307 BGB bzw. § 305c BGB und sei daher unwirksam.

Sollte die Klausel indessen tatsächlich rechtswirksam in das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Schuldner seinerzeit einbezogen worden sein, sei die Beklagte durch Zahlung der Versicherungssumme von 16 846,07 EUR an die X gleichwohl nicht von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzmasse frei geworden, §§ 80, 82 InsO.

Auch habe die Beklagte an ihn, den Kläger, 1 023,16 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17 869,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 16 846,07 EUR seit dem 26.02.2008 sowie aus 1 023,16 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Der Restschuldversicherungsvertrag zwischen dem verstorbenen Herrn X und der Beklagten sei im sogenannten Point of Sale-Verfahren zustande gekommen, d.h. dem Versicherungsnehmer sei bei Vertragsabschluss sowohl die Police als auch die damit fest verbundenen Bedingungen – durch die X – ausgehändigt worden. Nach dem Tod des Herrn X sei die Todesfallleistung der Restschuldversicherung in Höhe der Klagesumme – unstreitig – dem versicherten Kreditkonto bei der X gutgeschrieben worden. Dies entspreche der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Denn unter § 10 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB)” sei geregelt:

„Die Versicherungsleistung (§ 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt.”

Diese Leistungsbezeichnung könne der Kläger auch nicht einseitig widerrufen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Regelung handele es sich um eine unwiderrufliche Anweisung zur Zahlung des nicht verbrauchten Versicherungsbeitrages auf das Kreditkonto der X. Aus dem alleinigen Zweck der Absicherung des Kreditkontos folge zwangsläufig, dass auch die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zugunsten des Kreditkontos erfolge. Bestimme daher § 10 ABEB...

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