Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils 1.361,80 € sowie an die Klägerin zu 2) 1.661,80 € nebst den jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die jeweiligen Klägerinnen gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz wegen eines unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler.

Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen. Ein entsprechender Dienstleister ist die a Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH b. Die c ermittelte im Auftrag der Klägerinnen hinsichtlich des unautorisierten Verwertens von Tonaufnahmen auch in diesem Fall.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträgerhersteller an ca. 80 % der 275 Audio-Dateien, die zum Download verfügbar gemacht wurden und an den 69 streitgegenständlichen Audio-Dateien.

Nach Protokollierung der einzelnen Ermittlungsschritte wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Datum vom 18.05.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Kassel gestellt.

Die im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel vom Internet-Serviceprovider d erhaltene Auskunft nach Namen und Anschrift des Inhabers der streitgegenständlichen IP-Adresse e besagt, dass die fragliche IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet war.

Durch die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Kassel vom 13.07.2006 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 17.07.2006 Kenntnis von Person und Anschrift des Beklagten. Mit Schreiben vom 01.08.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen erfolglos zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 11.08.2006 und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 3.500,00 € bis zum 28.08.2006 auf.

Auch auf wiederholte Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin zu 2) den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Hamburg, gerichtet auf Unterlassung zweier auch vorliegend anhängiger Titel der Künstlerin f und g. Mit Beschluss vom 19.09.2006 (Az: 308 O 603/06) erging die begehrte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Zustellung des Beschlusses an den Beklagten gab dieser über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.10.2006 eine umfassende, auch die Klägerinnen zu 1), zu 3) und 4) betreffende hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nach entsprechender Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 13.10.2006 gab der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2006 eine Abschlusserklärung im Hinblick auf den oben genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg ab. Eine Einigung über die vergleichsweise Abgeltung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche der Klägerinnen kam nicht zustande.

Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg beantragt, der am 05.01.2010 erlassen und dem Beklagten am 09.01.2010 zugestellt wurde. Am 13.01.2010 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Klägerinnen behaupten, am 15.05.2006 seien um 10:50:16 Uhr unter der IP-Adresse h mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 275 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht worden.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils 1.361,80 € sowie an die Klägerin zu 2) 1.661,80 € nebst den jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen Verstöße der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet nicht begangen. Zum Zeitpunkt der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe habe er in seinem Büro mehrere Mitarbeiter beschäftigt, denen er per Dienstanweisung die Benutzung des im Büro vorhandenen Computers nur zu beruflichen Zwecken erlaubt habe. Ein Familienmitglied habe auf den Bürocomputer des Beklagten keinen Zugriff gehabt, da dieser mit einer Zugangssper...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge