Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.660,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Pächterin einer Golfsportanlage. Das alleinige Nutzungsrecht hat sie dem X. übertragen. Die Golfsportanlage wird über als Darlehen bezeichnete Zahlungen der Mitglieder des Golfclubs finanziert, welche diese bei Aufnahme in den Golfclub durch Vertrag mit der Beklagten an diese auszahlen müssen. Demgemäß hat auch die Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 15.660€ in drei Raten gezahlt. Über die rechtliche Handhabung dieser Geldleistung besteht Streit. In einem Annex zum Aufnahmevertrag wird insoweit von einem "Darlehen" gesprochen. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Aufnahmevertrages und der Annexverträge Bezug genommen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 05.06.2002 einen sogenannten Aufnahmevertrag, durch den die Klägerin dem X beitrat. Der Aufnahmevertrag nimmt Bezug auf weitere Annexverträge. Neben dem bereits erwähnten "Darlehen" bezahlte sie vertragsgemäß eine technische Aufnahmegebühr von 2.595,00€, sowie jährliche Nutzungsgebühren und Clubbeiträge in Höhe von 1.410,00€. Mit Schreiben vom 01.09.2009 kündigte die Klägerin gegenüber dem Golfpark Meerbusch ihre Mitgliedschaft und bat um Rückzahlung des genannten "Darlehens". Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe der Beklagten durch den mit "Vertrag Mitgliedschaft über die Gewährung eines Darlehens und die Zahlung der technischen Aufnahmegebühr" überschriebenen Annexvertrag ein zinsloses Darlehen gewährt. Dieses sei mit ihrer Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden. § 1 Ziffer 2 des genannten Annexvertrages sei unwirksam, da die Klausel sie gemäß § 307 I BGB unangemessen benachteilige. Die Beklagte sei vor plötzlichem Kapitalverlust hinreichend dadurch geschützt, dass jedes Mitglied einem fünfjährigen Kündigungsverbot unterläge. So sei es der Beklagten möglich, frühzeitig Rücklagen zur Rückzahlung zu bilden. Ein anderes Verständnis des Vertragswerkes dahingehend, dass eine Rückzahlung dauerhaft ausgeschlossen sein soll, verstieße bereits gegen Treu und Glauben.
Sie behauptet zudem, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26.06.2007 versucht hätte, ihre Mitglieder dazu zu bewegen, die Darlehen in Kapitalbeteiligungen umzuwandeln, was allerdings am Widerstand der Mitglieder gescheitert sei. Mittlerweile seien auch einige Mitglieder bereits ohne Nachfolge ausgeschieden und dennoch sei das Darlehen an sie ausgezahlt worden.
Sie habe zudem bereits am 13.02.2004 zum 31.12.2004 gekündigt. Als ihr mitgeteilt wurde, dass dies wegen der fünfjährigen Mindestmitgliedschaft nicht ginge, habe sie am 03.06.2004 die Kündigung zum 31.12.2007 ausgesprochen. Nachdem dann auch 2008 keine Darlehensrückzahlung erfolgt ist, habe sie deswegen am 01.09.2009 nochmals die Mitgliedschaft und das Darlehen gekündigt. Schriftverkehr sei stets nur mit dem "Golfpark Meerbusch" geführt worden. Die Kündigung sei ihr auch seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2009 bestätigt worden.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.660,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine wirksame Kündigung läge nicht vor und eine Rückabwicklung sei ohnehin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Die Kündigung sei an den Golfpark gerichtet gewesen. Dem Golfpark sei ein Darlehen aber nicht gewährt worden. Die gekündigte Mitgliedschaft könne nur gegenüber dem Golfclub erklärt werden und könne auch nicht in eine Darlehenskündigung umgedeutet werden. Eine Kündigung sei zudem nicht möglich: Bei dem geschlossenen Aufnahmevertrag inklusive der Annexverträge handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, die einen Vertrag sui generis beinhalte. Bezüglich der streitgegenständlichen Geldsumme handele es sich nicht um ein Darlehen, sondern vielmehr um eine Art Baukostenzuschuss. Dementsprechend habe später auch nicht die eingezahlte Summe als Darlehensrückforderungsanspruch ausgezahlt, sondern eine Entschädigung gezahlt werden sollen, die sich aus einer Entschädigungsleistung der Verpächterin ihr gegenüber ergäbe. Die Klägerin habe durch ihre Geldleistung ein Nutzungsrecht an dem Golfpark erworben, welches erst mit Ende des Pachtverhältnisses enden solle. Erst dann stünde ihr ein Auszahlungsanspruch zu, da der Rückzahlungsanspruch am Spielbetrieb der Golfsportanlage gekoppelt sei. Die Klägerin sei also vielmehr als ihre Gesellschafterin zu betrachten, die durch ihre Geldzahlung eine Art Einlage erbracht habe.
Dürften die Mitglieder ohne weiteres Rückforderungen stellen, so wäre der Golfsportanlage, die über derartige Geldleistungen zu 4,5 Millionen Euro finanziert werde, die ...