Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 12.01.2010; Aktenzeichen 2 O 44/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und ihren Ehemann Y, H, ####1 T2, den Golfplatz H3, bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen von H4 verzeichneten Parzellen Flur X, Flurstücke 58, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 98, 117, 118, 119, 120, 147, 148, 150, 157, 159, 169, 170 und 180, herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe einer Golfanlage in Anspruch.
Am 17.08.1978 unterzeichneten der Zeuge y (Ehemann der Klägerin) und der Zeuge X, der damalige Präsident des noch in Gründung befindlichen Beklagten, einen Nutzungsvertrag (Bl. 15 ff. d. A.). Danach verpflichtete sich der Zeuge y gegenüber dem Beklagten auf bestimmten - gemäß § 1 des Vertrages "wie in beiliegender Karte" bezeichnet -, teils in seinem Eigentum stehenden, teils selbst von ihm angepachteten Landwirtschaftsflächen einen Golfplatz zu erstellen und diesen dem Beklagten für eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Als jährliches Nutzungsentgelt wurde der Betrag vereinbart, den der Beklagte jährlich für Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden vereinnahmte (§ 7).
Im Vertrag vom 29.05.1990 kamen der Zeuge y und der Beklagte (durch den Zeugen X2 überein, dass der zuvor benannte Vertrag aus dem Jahre 1978 "verlängert und neu gestaltet" werden sollte; ab dem 01.07.1990 sollten "die Regelungen dieses Vertrages" gelten (Bl. 20 ff. d. A. und 88 ff. d. A.).
Die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages sind teilweise streitig.
Durch den Vertrag vom 29.05.1990 verpflichtete sich der Zeuge y, dem Beklagten - jeweils als "Verpächter" bzw. als "Pächter" bezeichnet - den errichteten Golfplatz weiterhin zur Nutzung zu überlassen.
§ 1 des Vertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut und folgendes Erscheinungsbild (vgl. Bl. 20/21 d. A.):
"1.) Pachtverhältnis
1.1 Der Verpächter verpachtet an den Pächter die bestehende 18 Loch Golfanlage gemäß dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1), einschließlich Driving-range und Übungsgelände.
1.2 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien ein vorrangiges und jederzeitiges Nutzungsrecht des Golfclubs hinsichtlich des Clubhauses, der Umkleide- und Sanitärräume sowie der Räume, die zur Unterbringung der Ausrüstung der Golfspieler dienen. Die genaue Lage der bezeichneten Räume ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (Anlage 2).
Der Verpächter verpflichtet sich, die Umkleide- und Sanitärräume nach den beiliegenden Plänen (Anlage 3) umzugestalten und zu erweitern. Die Baumaßnahmen müssen bis zum 31.12.1991 (handschriftlich eingefügt: 01.7.192) abgeschlossen sein.
Die Anlage 3 wird bis zum 01.07.1990 nachgereicht" (handschriftlich eingefügt und am Rande abgezeichnet).
Der Zeuge y übernahm auch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Pflege des Platzes (vgl. hierzu § 1 Ziff. 2). Als Laufzeit bestimmte der Vertrag in § 2 den 31.12.2010 sowie - für die Zeit danach - ein bis zum 31.12.2009 auszuübendes optionales Verlängerungsrecht um weitere 10 Jahre für beide Vertragsparteien. Der Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, dass er von diesem Verlängerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Bl. 247 d. A.).
Nach näherer Maßgabe des § 3 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, als Gegenleistung an den Zeugen y die von seinen - des Beklagten - Mitgliedern erhobenen Beiträge und Aufnahmegebühren sowie Spielgebühren von Gäste-Spielern (Greenfees) abzuführen.
Diese Einnahmen des Beklagten sollten unter Abzug bestimmter Aufwendungen (§ 3.2 und § 3.6) vollumfänglich an den Zeugen y ausgekehrt werden. In § 3.3 wurde in Bezug auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf die Aufstellung gemäß Anlage 4 verwiesen. Die Aufnahmegebühren sollten jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden und betrugen zur Zeit des Vertragsschlusses für eine Einzelperson 13.000,00 DM und für ein Ehepaar 25.500,00 DM (§ 3.4). Sie waren im Verhältnis des Beklagten zu seinen Mitgliedern fällig bei Eintritt in den Golf-Club und...