Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einhaltung der Schriftform für einen Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Vertrages sein sollen, formbedürftig. Dazu gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes der Pachtzeit und der Höhe der Pachtzinsen.

2. Für die Bezeichnung des Pachtgegenstandes genügt es nicht, wenn lediglich die Gemarkung und eine ungefähre Größe angegeben werden, auch wenn den Vertragsparteien klar ist, welche Fläche verpachtet sein soll. Allein aus der Vertragsurkunde muss es einem Dritten bzw. dem Rechtsnachfolger der Vertragsparteien möglich sein, sich über den Inhalt der auf ihn nach §§ 593a, 566 BGB übergehenden Rechte und Pflichten zu informieren.

3. Folge der Nichteinhaltung der Schriftform ist nicht die Unwirksamkeit des Landpachtvertrages. Dieser ist vielmehr statt der vertraglich vorgesehenen Zeit gem. § 585a BGb auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und kann unter Einhaltung der in § 594a Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist jederzeit gekündigt werden.

 

Normenkette

BGB § 585 Abs. 1, § 585a

 

Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Urteil vom 02.08.2013; Aktenzeichen 97 Lw 8/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.8.2013 verkündete Urteil des AG -Landwirtschaftsgericht - Ibbenbüren wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt bleibt, die folgenden Grundstücke im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an die Kläger herauszugeben:

Grundbuch von I, Flur 27, Flurstück 16, hiervon eine Teilfläche zur Größe von 10, 5312 ha, Feldblock Nr.../..., umrandete Fläche auf der Luftbildaufnahme gemäß Anlage; Grundbuch von I, Flur 27, Flurstück 27 zur Größe von 2,0888 ha.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Kläger und die Herausgabe gepachteter Grundstücke zum 30.9.2014.

Die Kläger sind die Erben des am... 2012 verstorbenen L. Dieser hatte mit dem Beklagten am 27.8.2001 einen Pachtvertrag über Ackerflächen in der Gemeinde I geschlossen.

Unter § 1 des Pachtvertrages, der als "Gegenstand des Pachtvertrages" überschrieben ist, heißt es: "Verpachtet werden folgende Grundstücke:". Sodann folgt eine Tabelle, die aus sechs Spalten besteht. In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der zu verpachtenden Grundstücke einzutragen. Hier ist handschriftlich die Nr. 1 eingetragen. In der zweiten Spalte ist die Gemeinde einzutragen, in der sich das Grundstück befindet. Eingetragen ist an dieser Stelle die Gemeinde I.

Die dritte Spalte kennzeichnet die "Wirtschaftsart und Lage". Dort ist als Wirtschaftsart "Acker" eingetragen. In der vierten Spalte "Grundbuchmäßige Bezeichnung, Flur und Flurstück" finden sich keine Eintragungen. In der fünften Spalte ist die Größe des Grundstücks mit 13 ha angegeben.

Unter § 2 des Pachtvertrages ist die Pachtdauer geregelt. Dort wurde in Abs. 1 bestimmt: "Die Pacht läuft 12 Jahre für die Zeit vom 1.10.2001 bis zum 1.10.2013. Auf dem von der Klägerseite eingereichten Vertragsexemplar findet sich unter Abs. 2 der handschriftliche Zusatz: "Pachtverlängerung: 19 Jahre vom 1.10.2011 bis 2030". Auf dem von der Beklagtenseite eingereichten Vertragsexemplar findet sich darüber hinaus der handschriftliche Zusatz: "Die übrigen Bestimmungen des Pachtvertrages vom 27.8.2001 bleiben vollinhaltlich ..." Wie der Satz weitergeht, ist auf der eingereichten Kopie nicht zu erkennen.

§ 18 des Vertrages ist mit "Vertragsausfertigung, Kosten usw." überschrieben. Darunter finden sich unter dem Datum des 27.8.2001 die Unterschriften des verstorbenen L sowie die des Beklagten. Neben den Unterschriften findet sich der handschriftliche Vermerk: "I, den 18.9.2011, Verpächter: L, Pächter: B".

Wegen der genauen Einzelheiten wird auf Bl. 8 bis 9 Rs sowie 28 bis 31 der Gerichtsakte verwiesen.

Nach einem Selbstmordversuch wurde L im Oktober 2011 in ein Altenheim verbracht. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens wurde er am 8.2.2012 fachärztlich begutachtet. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass L an beginnender Demenz litt und eine schwierige psychosoziale Situation vorliege.

Am 11.1.2012 schlossen L und der Beklagte eine "Vereinbarung zum Pachtvertrag vom 27.8.2001". Hierin heißt es: "Die Vertragsparteien haben unter dem Datum des 27.8.2001 einen Pachtvertrag geschlossen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieser Pachtvertrag bis zum 30.9.2043 verlängert wird. Die übrigen Bestimmungen des Pachtvertrages vom 27.8.2001 bleiben voll inhaltlich bestehen."

Mit Schreiben vom 13.9.2012 erklärten die Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Verpächters die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 30.9.2014 und forderten den Beklagten auf, die Herausgabe der Pachtflächen zum Kündigungszeitpunkt zu bestätigen. Dies lehnte der Beklagte ab.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der Beklagte...

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