Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Juli 2014 (35 O 75/13) bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Juli 2014 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen des gewerblichen Immobilienmanagements, macht gegenüber der Beklagten, einer Immobilienkapitalanlage- und Immobilienverwaltungsgesellschaft, einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von insgesamt 440.035,35 EUR aufgrund einer von ihr angeblich für diese durchgeführten Vermittlung einer neuen Mieterin von Gewerbemietflächen auf der B2, 201a und 203 in München sowie der Verlängerung eines diesbezüglichen zeitlich befristeten Mietverhältnisses geltend.
Die in München gelegenen Gewerbemietflächen B2, 201a und 203 stehen im Eigentum der bb GmbH & D KG (nachfolgend: bb), deren Komplementärin die cc N GmbH und deren Kommanditisten die Beklagte und die Zahnärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Versorgungswerk) sind und bei der es sich auch um die Vermieterin dieser Flächen handelt. Die bb hatte die streitgegenständlichen Objekte bzw. Mietflächen von der ee & D. B-Straße KG (vormals ee AG & D. B-Straße KG) erworben. Generalmieterin des gesamten Objekts war die Simon Grundbesitz dd & Q AG & D. KG, die im Jahre 2011 in C GmbH & D. KG (nachfolgend: aa) umfirmierte. Die aa war aufgrund des Generalmietvertrages berechtigt, als Vermieterin Flächen in dem Objekt unter zu vermieten.
Im Februar 2011 trat die Simon Grundbesitz dd GmbH & D. KG bzw. die aa aus diesem Grunde an die Klägerin heran und teilte mit, dass sie einen Mietinteressenten für die Gewerbemietflächen in der B2 und 201a mit einer Fläche von insgesamt 1.068 m2 suche. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Anlage K 5) übersandte die ff unter Zugrundelegung der Angaben der gg dd GmbH & D. KG ein entsprechendes Exposé an diese. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:
„Wie besprochen, werden wir das Objekt provisionsfrei für den Mieter zur Anmietung anbieten. Bei Zustandekommen eines Mietvertrages mit einem durch unser Haus nachgewiesenen und vermittelten Kunden für das oben genannte Objekt, werden wir von Ihrem Unternehmen in Höhe von 3,0 Netto-Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, fällig bei Vertragsabschluss, honoriert.”
Im Verlauf des Jahres 2012 teilte die F2 der Klägerin mit, sie plane, sämtliche in München ansässige Tochtergesellschaften an einem gemeinsamen Ort unterzubringen. Dabei gab die F2 an, dass sie mit einem Flächenbedarf von insgesamt etwa 15.000 m2 bis 20.000 m2 zu einer Nettomiete von 10,00 EUR bis 12,00 EUR kalkuliere.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 (Anlage K 6) benannte die ff sodann gegenüber der aa die F2 AG sowie deren Tochtergesellschaften in München als Mietinteressentin für die Gewerbemietfläche in der B2 und 201a; in dem Schreiben heißt es wiederum unter anderem wie folgt:
„Vereinbarungsgemäß haben wir Ihr Objekt provisionsfrei für den Mieter zur Anmietung angeboten und werden im Falle eines erfolgreichen Mietvertragsabschlusses mit 3 Netto-Monatsmieten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, fällig bei Vertragsabschluss, durch Ihr Haus honoriert.”
Mit E-Mail vom 15. Mai 2012 (Anlage K 7) informierte die aa die Beklagte über die Mietinteressentin, die F2 AG, bezüglich der Gewerbeimmobilienflächen B2-203 und darüber, dass diese Kundenbenennung „seitens des Maklers ff” erfolgt sei.
Am 1. Juni 2012 übermittelte die Beklagte per E-Mail „Betreff: München, B3, Mietinteressent F3”) der ff GmbH ihre Kontaktdaten; am selben Tag antwortete die ff GmbH per E-Mail und bat die Beklagte bezüglich der freien Flächen in der B2 und 201a ihr „die entsprechenden dwg. oder dxf. Dateien schnellstmöglich” zu schicken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereichten E-Mails Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 20. Juni 2012 „Betreff: B2 + 203 in München”; Anlage K 10) berichtete die ff GmbH gegenüber der aa über Gespräche, die sie mit der F2 AG geführt habe; in der E-Mail heißt es unter anderem wie folgt:
„… Des Weiteren gehen wir davon aus, dass wir bei Abschluss eines Mietvertrages mit unserem Klienten F2 in den vorgenannten Gebäuden vom Vermieter/Eigentümer in Höhe von 3 Nettomonatsmieten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer honoriert werden.
Auf Wunsch von F2 bitte ich um kurze schriftliche Bestätigung der vorgenannten Themen von Ihnen, bzw. der cc Herrn W2. …”
Am 22. Juni 2012 kam es zunächst zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und der ff GmbH. Sodann teilte die Beklagte der ff GmbH mit E-Mail vom gleichen Tag „Betreff: B2 + 203 in München”; Anlage K 11, K 16 bzw. K 26) folgendes mit:
„… vielen Dank für das heutige Telefonat.
Wie besprochen teilen wir Ihnen mit, dass wir für die Büroflächen im Haus B und C ...