Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 - 126, 53113 Bonn, 89.659,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht in gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten geltend, der zur Sicherheit an die Deutsche Postbank AG / DSL-Bank (iIm Folgenden: Postbank) abgetreten wurden.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schlossen am 09.02.1999 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Beklagten unter der Vertragsnummer T 8370202.8-034.
Der Versicherungsvertrag sah ein Todesfallkapital in Höhe von 291.697,00 DM, also 149.143,00 Euro vor.
Der Vertrag sollte als Sicherheit für einen durch die Eheleute am 22.02.1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag bei der Postbank dienen. Dementsprechend erfolgte eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Postbank.
Wegen finanzieller Schwierigkeiten im Jahr 2009 wandten sich die damaligen Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. mit Schreiben vom 03.08.2009 an die Beklagte und ersuchten um eine befristete Beitragsfreistellung bis zum 31.01.2010. Zugleich wurde erklärt, dass die Postbank mit der befristeten Beitragsfreistellung einverstanden sei.
Mit Schreiben ebenfalls vom 03.08.2009 mahnte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin ausstehende Beitragszahlungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 01.09.2009 in Höhe von 711,96 Euro an. Zugleich wies die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht für den Fall hin, dass der Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung ausgeglichen wird, sowie auf die Tatsache, dass teilweise Leistungsfreiheit eintrete, wenn der Versicherungsfall während des Zahlungsverzugs eintritt.
Mit Schreiben vom 05.08.2009 wandte sich die Beklagte an die damaligen Prozessbevollmächtigen der Eheleute M. und teilten mit, dass für eine Vertragsänderung auch die Unterschrift der Klägerin und eine Zustimmung des Abtretungsgläubigers erforderlich sei.
Mit einem mit "Mahnung und Kündigung" überschriebenen Schreiben vom 28.08.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass der ausstehende Betrag in Höhe von 711,94 Euro bislang nicht eingegangen sei und dass die Kündigung des Versicherungsvertrags mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens erklärt werde.
Mit Schreiben vom 22.09.2009 wandte sich die Beklagte an den Ehemann der Klägerin und teilte mit, dass dessen Antrag auf Beitragsfreistellung zum 01.07.2009 angenommen worden sei. Die Versicherung bestehe damit beitragsfrei weiter, allerdings mit reduzierter Versicherungsleistung. Das beitragsfreie Todesfallkapital betrage 55.901 Euro. Auch wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der volle Versicherungsschutz wieder in Kraft gesetzt werden könne, wobei allerdings mit einer erneuten Gesundheitsprüfung zu rechnen sei.
Am 19.04.2010 verstarb der Ehemann der Klägerin.
Die Beklagte überwies daraufhin am 16.06.2010 einen Betrag in Höhe von 59.482,48 Euro an die Postbank, dessen Zusammensetzung sie mit Schreiben vom 14.05.2010 erläutert hatte.
Mit Schreiben vom 07.07.2010 teilte die Beklagte mit, dass eine Beitragsfreistellung nicht aufgrund eines entsprechenden Antrags, sondern aufgrund der Kündigung vom 28.08.2009 erfolgt sei. Das Schreiben vom 22.09.2009 sei insoweit missverständlich.
Mit Schreiben vom 09.12.2010 ermächtigte die Postbank die Klägerin dazu, einen Anspruch in Höhe von 89.659,83 Euro aus dem Versicherungsvertrag in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Die Klägerin behauptet, dass ihr sowohl das Schreiben der Beklagten vom 22.09.2009 als auch das Schreiben vom 28.08.2009 erst als Kopie zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.06.2010 zugegangen sei. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei damit weder eine Einigung über eine Beitragsfreistellung zustande gekommen, noch die Kündigung des Vertrages wirksam erklärt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 - 126, 53113 Bonn, 89.659,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch das Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. vom 03.08.2009 automatisch eine Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung mit reduzierter Versicherungssumme herbeigeführt worden ist. Einer Annahmeerklärung der Beklagten habe es nicht bedurft.
Das Mahnschreiben vom 03.08.2009, welches lediglich darauf zurückzuführen sei, dass bei der Beklagten für Umwandlungen und Beitragsangelegenheiten verschiedene Abt...