Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag. Der Kläger schloss bei der Beklagten am 7. März 2001 eine private Unfallversicherung, Versicherungsscheinnummer 97529303/03, mit Versicherungsbeginn 8. März 2001 ab. In dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages erklärte er, an keinen erheblichen Krankheiten oder Gebrechen zu leiden. Die Unfallversicherung umfasst unter anderem Krankenhaustagegeld, Genesungstagegeld, Haushaltshilfegeld sowie eine Entschädigung für den Fall der unfallbedingten Invalidität. Einbezogen in den Versicherungsvertrag sind die AUB 99 der Beklagten.

Am 19. Mai 2002 wurde der Kläger zu einer stationären Behandlung in das Heinrich-Braun-Krankenhaus in Zwickau verbracht. Der Kläger befand sich dort bis zum 18. Juli 2002 in stationärer Behandlung. Im Rahmen der Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Kläger sich im Zustand eine Neuroborreliose mit oberer Armplexusparese (Armlähmung) beiderseits, rechtsbetont befand. Weiter wurde eine erhebliche Einschränkung des gesamten Schulter- und Armmuskulaturbereichs festgestellt.

Vom 2. August 2002 bis zum 11. Oktober 2002 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Klinik Bavaria in Kreischa. Zwischen den beiden stationären Aufenthalten war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Auch seit seiner Entlassung aus der Klinik Bavaria ist der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Lähmungszustand, insbesondere im rechten Arm, ist geringfügig zurückgegangen. Als gelernter Hochdruckmonteur ist er aber nach wie vor arbeitsunfähig, da der Unfall die Grob- und Feinmotorik im beiderseitigen Armmuskulaturbereich stark einschränkt.

Mit Schadensanzeige zur Unfallversicherung vom 16. Januar 2003, die am 20. Januar 2003 bei der Bezirksdirektion Zwickau der Beklagten einging, meldete der Kläger, am 19. Mai 2002 einen Zeckenstich erlitten zu haben. Bei der Schadensmeldung gab er an, zurzeit des Unfalls an keiner Krankheit und an keinem Gebrechen gelitten zu haben. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2003 die Anfechtung des mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages mit der Begründung, der Kläger habe sie arglistig bei Abschluss des Versicherungsvertrages getäuscht.

Der Kläger behauptet, er habe am 19. Mai 2002 einen Zeckenbiss erlitten, der bei ihm das Krankheitsbild hervorgerufen habe. Er behauptet, er sei auf Grund des Zeckenbisses vom 19. Mai 2002 invalid. Der Grad der Beeinträchtigung liege bei 75%.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.365,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Anfechtung, der Kläger habe bei Vertragsabschluss an einer Alkoholerkrankung gelitten und diese wider besseres Wissen verschwiegen. Auch habe der Kläger die Schadensanzeige vom 16. Januar 2003 nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt, da er auch zu diesem Zeitpunkt eine Alkoholerkrankung verschwiegen habe.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, der Versicherungsschutz sei jedenfalls ausgeschlossen, da die Erkrankung auf Grund eines Zeckenbisses nicht versichert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 54.365,00 Euro nebst Zinsen.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag über eine private Unfallversicherung gemäß §§ 1 I S. 1, 179 I VVG, § 1 AUB 99 i.V.m. § 11 I, II, III, IV AUB 99, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

Die Parteien haben zwar am 7. März 2001 einen Vertrag über eine private Unfallversicherung geschlossen. Dahinstehen kann auch, ob dieser Vertrag durch die Anfechtung der Beklagten wegen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger bei Vertragsschluss nichtig ist.

Denn ein Anspruch aus diesem Versicherungsvertrag ist jedenfalls nicht entstanden, da nach dem Klägervortrag zwar ein von dem Versicherungsvertrag grundsätzlich umfasster Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsschutz aber gemäß § 2 II (3) S. 1, 3 AUB 99 ausgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall im Rahmen des Versicherungsvertrages ergeben sich aus den in diesen Vertrag gemäß § 305 BGB von den Parteien einbezogenen AUB 99. Hiernach tritt der Versicherungsfall ein, wenn ein Unfall im Sinne des § 1 AUB vorliegt. Ein versicherter Unfall ist nach § 1 III AUB 99 der Beklagten gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis ...

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