Entscheidungsstichwort (Thema)

Heizkostennachforderung wegen sprunghaften Anstiegs des Heizölverbrauchs

 

Orientierungssatz

1. hat sich der Heizölverbrauch für eine Heizperiode im Vergleich zu dem Verbrauch der Vorjahre sprunghaft um mehr als 74% erhöht (hier: von 11.177 auf 19.453 Liter) und fällt er in der nachfolgenden Heizperiode wieder auf den Wert der Vorjahre (hier: 11.144 Liter) hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen es zu diesem Mehrverbrauch gekommen ist.

2. Kann er für diesen sprunghaften Mehrverbrauch keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund dartun, kann er vom Mieter keine Heizkostennachzahlungen zu.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.1998; Aktenzeichen II ZR 243/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738120

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