Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen 3 StR 70/11-1)

BGH (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen 3 StR 70/11)

 

Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, das G 1 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.200,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Herausgabe und Räumung eines Flurstücks in A. Die Klägerin ist Eigentümerin des G1 in A. Hierbei handelt es sich um ein Grundstück, das im Jahr 2004 aus dem damaligen 45.000 m2 großen Flurstück G2 heraus parzelliert worden ist. Das Flurstück G2 wurde im Laufe der Zeit in viele kleine Flurstücke unterteilt. Die westliche Grenze zur Straße "B" des Flurstücks G2 ist heute identisch mit den westlichen Grenzen der Flurstücke G3, G4, G5, G1 und G6. Aus dem Flurstück G2 wurde im Jahr 1989 zunächst das Flurstück G3 herausgeteilt. Im weiteren Verlauf wurden im Jahr 2004 die Flurstücke G7, G1, G8 und G9 heraus parzelliert. Im Jahr 2004 folgte das Flurstück G10 und im Jahr 2006 das Flurstück G5. Im Übrigen wird auf die eingereichte Ablichtung der amtlichen Karte des Katasteramtes der C (Anlage K2, Bl. 17 GA) Bezug genommen.Der Beklagte ist seit dem 01.07.1984 Mieter eines Gebäudes mit einer Fläche von 128 m2, das er als Maleratelier nutzt. Das Gebäude befindet sich auf dem heutigen Flurstück G5. Zwischen den Parteien ist hierbei streitig, ob sich der Mietvertrag auch auf das streitgegenständliche Flurstück G1 bezieht.Mit Mietvertrag vom 18.06.1984 (Anlage K3, Bl. 18 GA) mietete der Beklagte das Gebäude von der D, vertreten durch die E. In § 16 Ziffer 9 des Mietvertrages gestattete die D dem Beklagten, das Gelände durch einen Zaun einzufrieden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Gelände bei Abschluss des Mietvertrages bereits mit einem Zaun eingefriedet war oder der Zaun erst später durch den Beklagten errichtet worden ist. Auf die Anlage K 3, Bl. 18 GA wird im Übrigen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.02.1987 beantragte der Beklagte bei der D die Erweiterung des Geländes durch Integration eines 90 m2 Heckenstreifens entlang der Entladestraße des Ostbahnhofs. Dabei streiten die Parteien darüber, ob dieser Heckenstreifen das Flurstück G1 oder G7 umfasste. Im Übrigen wird auf die Anlage K4, Bl. 30 GA verwiesen.Die D stimmte dem Antrag unter der Bedingung, dass das Gelände bahnseitig eingefriedet werde, zu. Mit Schreiben vom 28.12.1988 genehmigte die D weiterhin die Nutzung der zwischen dem Wohnhaus und der Park & Ride Anlage befindlichen Fläche als weiteres Ausstellungsgelände. Auf die Anlage K5 und 6, Bl. 32/33 GA wird im Übrigen Bezug genommen.Im Jahr 2004 wurde die Firma F Eigentümerin des Grundstücks G1. Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Anlage K7, Bl. 34 GA) kündigte diese gegenüber dem Beklagten das ihrer Ansicht nach bestehende Leihverhältnis über das Flurstück G1 und forderte den Beklagten zur Rückgabe und Räumung unter Fristsetzung zum 15.12.2006 auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte jedoch nicht nach. Im Jahr 2007 veräußerte die Firma F das streitgegenständliche Flurstück mit Kaufvertrag (Anlage K1, Bl.8 GA) vom 20.09.2007 an die Klägerin. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Flurstück eine Fahrradstation nebst Parkplätzen für Autos zu errichten, da die ursprüngliche Fahrradstation am Ostbahnhof zu eng geworden war. Die Baugenehmigung (Anlage K8, Bl. 35 GA) zur Errichtung der Station wurde unter dem 21.09.2007 erteilt und erfasst die Flurstücke G1 und G6.Mit Schreiben vom 02.10.2007 (Anlage K9, Bl. 38 GA) zeigte die Klägerin dem Beklagten den Erwerb des Flurstücks G1 an und forderte ihn unter Hinweis auf die Vorkündigung der F zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Flurstücks unter Fristsetzung zum 17.10.2007 auf. Im weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Parteien sprach die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 26.03.2008 die außerordentliche Kündigung eines eventuell bestehenden Leihvertrages sowie die ordentliche Kündigung eines eventuell bestehenden Mietvertrages aus unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.06.2008 und hilfsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen unter Berufung auf den Kündigungsgrund einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung und eines öffentlichen Bedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung unter dem 03.04.2008 (Anlage K17, Bl. GA). Am 16.12.2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Im Übrigen wird auf den eingereichten Grundbuchauszug Bl. 189 ff. GA Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass über das Flurstück G1 durch die Nutzungsgenehmigungen der D vom 20.02.1987 und vom 28.12.1988 lediglich ein Leihverhältnis zustande gekommen sei. Der am 18.06.1984 abgeschlossene Mietvertrag beziehe sich nur auf das Gebäude mit einer Fläche von 128 m2. Einen Zaun habe der Beklagte erst später mit Einverständnis der D um das Gelände des Flurstücks G5 errichtet. Die Klägerin is...

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