Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.2010)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 16.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung R., Flur 26, Flurstück 667 (Gelände Ostbahnhof) herauszugeben. Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

EUR 10.000,-.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Tenor bezeichneten Grundstücks und begehrt von dem Beklagten, dem das im Tenor genannte Grundstück zur Nutzung überlassen worden war, Räumung und Herausgabe. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 321 bis 323 GA verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks gemäß § 546 Abs. 1 BGB verurteilt und ausgeführt, dass auch das Nutzungsverhältnis über das Grundstück den Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse unterliege, weil insoweit ein einheitliches Mietverhältnis mit dem im Jahre 1992 von dem Beklagten angemietete "ehemalige Wohnhaus" anzunehmen sei und die Klägerin ein zur Kündigung berechtigtes Interesse an der Nutzung im Sinne des § 573 Abs. 3 BGB habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bl. 324 bis 329 GA verwiesen.

Gegen das ihm am 22.11.2010 zugestellte Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2010 hat der Beklagte mit am 20.12.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.01.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, das ursprüngliche Interesse der Klägerin an der Nutzung des fraglichen Grundstücks sei zwischenzeitlich entfallen, weil die ursprünglich geplante Fahrradstation bereits an anderer Stelle gebaut worden sei. Im Übrigen habe der Mietvertrag über das fragliche Grundstück nur durch eine gemeinsame Kündigung der Eigentümer der ehemals aus dem Gesamtgrundstück hervorgegangenen Grundstücke gekündigt werden können.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Kündigung keinen Wohnraum betreffe, im übrigen aber nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Nutzung bestehe, da für die Errichtung einer Fahrradstation zwingend die Errichtung von Stellplätzen für Autos nachgewiesen werden müsse, die nunmehr auf dem fraglichen Grundstück errichtet werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 16.11.2010 hat nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Räumung Erfolg; im Hinblick auf die Verurteilung zur Herausgabe ist sie zurückzuweisen.

1.

Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Nutzung des herausverlangten Flurstücks 667 gar nicht an. Zu Unrecht hat das Landgericht die Vorschriften über die Wohnraummiete gem. §§ 573 ff BGB für anwendbar gehalten, obwohl es dann für eine Entscheidung gar nicht zuständig gewesen wäre. Hinsichtlich des herausverlangten Flurstücks 667 besteht weder ein Wohnraummietverhältnis noch ein sonstiges Mietverhältnis.

Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Mietvertrag vom 18.06.1984 (Bl. 18ff GA) als Wohnraummietvertrag anzusehen ist. Bezeichnenderweise nennt er in § 1 als Mietobjekt ein "Gebäude Am Ostbahnhof 3 R. … ehemaliges Wohngebäude 128 m²". In § 2 verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache ausschließlich als Maleratelier zu verwenden (Bl. 19 GA). In § 6 ist bestimmt, dass der Mieter nur nach Vereinbarung mit der DB in diesem Vertrag oder in einem Nachtragsvertrag auf der Mietsache vorhandene Räume als Wohn- oder Übernachtungsräume .. einrichten darf (Bl. 22 GA); dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kündigungsfristen in § 13 (Bl. 26 GA) sind an diejenigen für gewerbliche Räume angelehnt; in § 16 Nr. 2 ist sogar bestimmt, dass der Mietvertrag mit Rücksicht auf den geplanten Verkauf binnen einer Woche zum Schluss einer Kalenderwoche kündbar sein sollte (Bl. 27 GA).

Jedenfalls aber erstreckt sich der Mietvertrag vom 18.06.1984 nicht auf den gemäß § 16 Nr. 9 des Vertrages eingefriedeten Bereich oder das später auf Antrag des Beklagten vom 20.02.1987 in das Ausstellungsgelände integrierte Gelände, dessen Nutzung dem Beklagten durch die seinerzeitige Eigentümerin, die Deutsche Bahn, unter dem 20.02.1987 und 28.12.1988 gestattet wurde (Bl. 30ff GA). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück in § 1 des M...

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