Tenor
Die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts bei dem OLG xx vom 09. November 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2006 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Generalstaatsanwalt bei dem OLG xx (künftig: Generalstaatsanwalt) ernannte den am XX.XX.XXXX geborenen Antragsteller am 08. Januar XXXX unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt und erteilte ihm einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft in xx. Unter dem 06. Juni XXXX beurteilte der dortige Leitende Oberstaatsanwalt die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers, der im November XXXX aufgrund einer Abordnung zeitweise beim yy sowie beim vv tätig gewesen war, im Übrigen ausschließlich Dienst bei der Staatsanwaltschaft in xx geleistet hatte, als unterdurchschnittlich. Dem trat der Generalstaatsanwalt im Rahmen einer Überbeurteilung vom 26. Juli XXXX nicht entgegen. Gegen Beurteilung und Überbeurteilung erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch.
Der Generalstaatsanwalt entließ ihn durch Entlassungsurkunde vom 09. November XXXX und Begleitverfügung vom gleichen Tage, beides zugestellt am 13. November XXXX, "nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG mit Ablauf des Monats Dezember XXXX aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen": Nach den Inhalten der Beurteilung vom 06. Juni XXXX und der Zusatzbeurteilung vom 26. Juli XXXX habe er sich innerhalb der seit dem 08. Januar XXXX andauernden Probezeit für das Amt des Staatsanwalts nicht bewährt. Insbesondere seine fachlichen Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen und dem Berufsbild des Staatsanwalts.
Am 23. November XXXX erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Generalstaatsanwalt mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember XXXX als unbegründet zurückwies: Seine, des Antragstellers, Leistungen und Fähigkeiten seien durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in xx als "unterdurchschnittlich" bewertet worden, so dass er für eine weitere Tätigkeit als Staatsanwalt nicht geeignet sei. Wegen dieser negativen Bewertung der fachlichen Leistungen sei auch eine (inzwischen erlassene) Disziplinarverfügung in einer Gesamtschau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Leitende Oberstaatsanwalt in xx aktuell berichtet, dass auch in den letzten Monaten - nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Entlassung und während des Disziplinarverfahrens - in seiner, des Antragstellers, mängelbehafteten Arbeitsweise eine Änderung nicht eingetreten sei. Dieses Verhalten, insbesondere vor dem Hintergrund des schwebenden Entlassungsverfahrens, habe seine, des Generalstaatsanwalts, Entscheidung, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei, mit Deutlichkeit bestätigt. - Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 09. November XXXX angeordnet.
Am 02. Januar XXXX hat sich der Antragsteller an das Dienstgericht gewandt und später vorgetragen: Nachdem er am 08. Januar XXXX unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, habe der in § 22 Abs. 2 DRiG normierte Zeitraum von vier Jahren am 08. Januar XXXX geendet; die vom Antragsgegner vorgenommene Entlassung mit Ablauf des Monats Dezember XXXX sei gesetzlich nicht vorgesehen. - Die der Entlassung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung (vom 06. Juni XXXX) sei nicht bestandskräftig. Sie sei im Übrigen fehlerhaft. Die Disziplinarverfügung sei ebenfalls nicht bestandskräftig, stehe zudem auf tönernen Füßen.
Der Antragsteller, der auch nach dem 31. Dezember XXXX Dienst geleistet hat, weil das Dienstgericht einem Antrag von ihm auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Dezember XXXX stattgegeben hat (DG-7/2006) und die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners erfolglos war (1 DGH 1/2007 OLG Hamm), und dessen gegen die Beurteilung vom 06. Juni XXXX gerichtete Klage das Verwaltungsgericht xx mit Urteil vom 13. Juli XXXX abgewiesen hat (19 K 4987/06) - die Entscheidung hat bislang keine Rechtskraft erlangt -, beantragt,
die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 09. November XXXX und dessen Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember XXXX aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dadurch, dass eine Entlassung des Antragstellers erst mit Ablauf des 08. Januar XXXX (und nicht mit Ablauf des Monats Dezember XXXX) möglich gewesen sei, werde die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht berührt. Es sei im Wege der Auslegung oder Umdeutung von einer Entlassung zum nächstmöglichen Entlassungstermin, also zum 08. Januar XXXX, auszugehen. - Die für die Bewertung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers als unzureichend maßgeblichen Feststellungen ergäben sich a...