Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 24.09.2009; Aktenzeichen RiZ (R) 6/08)

OLG Hamm (Entscheidung vom 24.07.2008; Aktenzeichen 1 DGH 1/08)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.2007; Aktenzeichen DG 1/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Generalstaatsanwalts in Köln wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 06.12.2007 abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in Köln vom 09.11.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 07.12.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entlassung zum 08.01.2007 wirksam ist.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der am ####1974 geborene Antragsteller, der am ####2000 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" (6,86 Punkte) und am ####.2002 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" (9,45 Punkte) bestanden hat, wurde am ####2003 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt.

Zeitgleich wurde er beauftragt, seinen Dienst bei der Staatsanwaltschaft Köln zu versehen, wo er am 08.01.2003 seine Tätigkeit zunächst in Abteilung II in einem allgemeinen Erwachsenendezernat, dem Dezernat 21 aufnahm.

Mit Wirkung vom 07.04.2003 erhielt er das so genannte "kleine Zeichnungsrecht" gemäß Nr. 13 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA); zum 08.07.2003 wurde auch diese Einschränkung aufgehoben, so dass der Antragsteller seitdem sein Dezernat mit vollem Zeichnungsrecht bearbeiten konnte.

Neben zwei Dienstleistungsaufträgen im Wege der Abordnung an das Innenministerium des Landes NRW, Landeskriminalamt Düsseldorf (17.11. - 18.11.2003) und an das Polizeipräsidium L (19.11. - 28.11.2003) erfolgten Umsetzungen des Antragstellers in zwei weitere Dezernate ebenfalls aus dem Bereich des allgemeinen Erwachsenenstrafrechts, zunächst in die Abteilung III, wo er vom 02.11.2004 bis zum 27.11.2005 seinen Dienst verrichtete, und schließlich in die Abteilung VIII.

Im Rahmen der Regelbeurteilung vom 06.08.2003 bzw. vom 17.08.2004 nach 6 respektive 18 Monaten der Tätigkeit seit der Einstellung wurden die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers jeweils mit "durchschnittlich" bewertet, verbunden mit der prognostischen Erwartung, dass mit Leistungssteigerungen zu rechnen sei.

Gegenäußerungen des Antragstellers wurden insoweit nicht abgegeben; der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Köln ist den dienstlichen Beurteilungen durch den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln nicht entgegengetreten.

Die Umsetzung des Antragstellers in die Abteilung III ist ausweislich des Vortrags des Antragsgegners erfolgt auf Anregung des Abteilungsleiters der Abteilung II, um Schwächen, die dieser in der Sachbearbeitung des Antragstellers festgestellt hat, abzustellen.

Während der Dienstverrichtungen des Antragstellers in der Abteilung III, Dezernat 30, wurde unter dem 12.07.2005 schließlich eine dienstaufsichtsrechtliche Prüfung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitet.

Hintergrund des Vorgangs war, dass die zuständige Abteilungsleiterin der Abteilung III die Sachbehandlung einer Vielzahl von Ermittlungsvorgängen beanstandet hatte.

So sollen zahlreiche Ermittlungsverfahren entweder gar nicht oder aber nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bearbeitet worden sein; zudem wurde dem Antragsteller angelastet, er habe die Verpflichtung, die Ermittlungen objektiv und ohne Ansehen der Person zu führen, verletzt, und ferner die Anweisungen der Abteilungsleiterin allenfalls nach deren Wiederholung oder mit Verzögerung, zum Teil aber auch gar nicht befolgt.

In zwei Fällen hat auch die zuständige Polizeibehörde die Sachbearbeitung des Antragstellers bemängelt.

Diese Vorwürfe führten auch zu seiner erneuten Umsetzung nunmehr in das Dezernat 80 (Abteilung VIII) unter Einschränkung seines Zeichnungsrechts dergestalt, dass er alle Einstellungen und ab dem 01.03.2006 Einstellungsverfügungen ohne Bescheid und die Ablehnung polizeilich angeregter gerichtlicher Maßnahmen dem Abteilungsleiter zur Billigung vorzulegen hatte.

Mit Verfügung vom 29.03.2006 leitete der Leitende Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln ein förmliches Disziplinarverfahren - I H 49 UO I - gegen den Antragsteller ein.

Dies führte am 06.10.2006 zu einer - nach Rücknahme der zunächst hiergegen erhobenen Klage beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf im Termin am 06.12.2007 - rechtskräftigen Disziplinarverfügung unter Verhängung eines Verweises.

In dieser Verfügung stellte der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln nach detaillierter Beschreibung mehrerer Verfahrenskomplexe - 30 Js 584/05 StA Köln; 32 Js 554/05 StA Köln; 30 Js 864/04, 30 Js 662/02 und 30 Js 3/05 jeweils StA Köln - und deren Bearbeitung durch den Antragsteller Folgendes fest:

"Im Hinblick auf die Anzahl der Verfahren, bei deren Sachbehandlung Sie sich auch von s...

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