Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 44 C 6778/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von einer restlichen Vergütungsforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 497,98 Euro freizustellen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Kläger stellen in der Berufungsinstanz erstmals den Hilfsantrag, die Beklagte zur Freistellung von der geltend gemachten Forderung gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei zu verurteilen. Weitere Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr ihrseinseinerstinstanzliches Klagebegehren insoweit weiter, als sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 497,98 Euro nebst Zinsen und hilfsweise die Freistellung von dieser Forderung erstreben.
Entscheidungsgründe
II.
Die durch das Amtsgericht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und formell ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
1.
Die Kläger rügen eine fehlerhafte Auslegung der Nr. 1008 VV RVG durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht habe eine Erhöhung sowohl der Geschäfts- als auch der Verfahrensgebühr zu Unrecht abgelehnt. Insoweit habe das Gericht der Änderung des Wortlautes eine zu hohe Bedeutung beigemessen. Mit der Formulierung “oder” sei keine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beabsichtigt gewesen. Nach der früheren Regelung sei unstreitig gewesen, dass sich sowohl die Geschäfts- als auch die Mahnverfahrensgebühr erhöht hätten. Da eine Änderung dieser Erhöhung durch die Einführung des RVG nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse der Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG vor diesem Hintergrund so verstanden werden, dass eine Erhöhung beider Gebühren zu erfolgen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum RVG. Letztlich lasse sich diese Lösung auch dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG entnehmen. Danach finde die Regelung nur Anwendung, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen seien. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit und einem nachfolgenden Rechtsstreit könne es sich bereits nicht um dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne handeln. Aus diesem Umstand ergebe sich zwar aufgrund der veränderten Vorschriften zur Anrechnung eine Verbesserung für den Rechtsanwalt, diese Verbesserung sei aber vom Gesetzgeber gewollt und gleiche die eingetretenen Nachteile aus. Dieses Vorbringen stellt insgesamt die Rüge einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO dar, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, und damit eine formal ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
2.
Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz erstmals den Hilfsantrag stellen, die Beklagte zur Freistellung zu verurteilen, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung in Form der Klageerweiterung, § 533 ZPO. Der Freistellungsanspruch wird auf die gleichen Tatsachen gestützt, welche auch zur Begründung des Zahlungsanspruches vorgetragen wurden und in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind, § 533 Nr. 2 ZPO. Die Klageänderung ist auch sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, da beide Ansprüche auf das gleiche Interesse gerichtet sind und so ein weiteres Verfahren in der gleichen Sache vermieden werden kann.
III.
Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von der noch offenen Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 497,98 Euro zu.
1.
Der Hauptantrag gerichtet auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 497,98 Euro war abzuweisen, da die Kläger auch nach ihrem eigenen Vortrag die noch offene Forderung aus der Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten nicht bezahlt haben. Ein Versicherungsnehmer hat aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag grundsätzlich nur einen Anspruch auf Freistellung von Honorarforderungen seines Prozessbevollmächtigten. Ein solcher Freistellungsanspruch wandelt sich erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Honorarforderung tatsächlich ausgeglichen hat (vgl. LG Köln Urteil vom 21.12.2005 – 20 O 184/05; AG Köln Urteil vom 07.06.2006). Da ein tatsächlicher Ausgleich durch die Kläger nicht erfolgt ist, besteht ein Zahlungsanspruch daher nicht.
2.
Den Klägern steht der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung zu.
Zwischen den Parteien ist der Bestand einer Rechtsschutzversicherung zugunsten der Kläger und die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten unstreitig. Sie streiten allein um die Höhe der zu ersetzenden Gebühren und konkret um die Auslegung der Nr. 1008 V...