Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrages mit dem bevollmächtigen Verwalter. Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht bei Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zwecks Verbesserung der Neuvermietungsmöglichkeit. Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Anspruch des Mieters auf Mietvertragsschluß mit einem bestimmten Ersatzmieter und Schadenersatzanspruch wegen der Vereitelung der Vermietung an einen zur Übernahme von Einbauten bereiten Ersatzmieter
Orientierungssatz
1. Zwischen einem Wohnungsmieter und der bevollmächtigten Hausverwaltung ist das Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrages anzunehmen, wenn die Hausverwaltung auf die Bitte des Mieters um vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Ersatzmieterstellung mitteilt, zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bereit zu sein, wenn der Mieter einen Ersatzmieter stellt, der bereit ist, statt eines Mietzinses von 8,50 DM pro qm einen Mietzins in Höhe von 13 DM pro qm zu zahlen, auf die Benennung von 5 Nachmietern nicht reagiert und eine förmliche Abnahme der Wohnung kurz vor dem vom Mieter gewünschten Beendigungszeitpunkt durchführt.
2. Der Mieter ist gemäß BGB § 552 S 3 von seiner Mietzahlungspflicht befreit, wenn der Vermieter zwecks Erzielung eines höheren Mietzinses bei einer Neuvermietung (hier: 13 DM pro qm statt bislang 8,50 DM pro qm) nach dem vorzeitigen Auszug des Mieters ausschließlich im eigenen Interesse in der Wohnung umfassende Renovierungs- und Umbaumaßnahmen durchführen läßt.
3. Dem auf eigenen Wunsch aus dem Mietvertrag ausscheidenden Mieter steht gegen den Vermieter kein Anspruch auf Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem bestimmten Ersatzmieter zu.
4. Kommt es nicht zum Vertragsschluß mit einem bestimmten benannten Ersatzmieter steht dem Mieter gegen den Vermieter kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung deshalb zu, weil der benannte Ersatzmieter bereit gewesen wäre, Einbauten des Mieters (hier: für 3.000 DM) zu übernehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1997 - 55 C 20145/96 -- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 136,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten zu jeweils 22,5 % und der Kläger zu 55 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu jeweils 23 % und der Kläger zu 54 % zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie hinsichtlich der Klage Erfolg, hinsichtlich der Widerklage ist sie unbegründet.
1. Klage
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate August bis Oktober 1996 sowie auf Nebenkostenvorauszahlung für Juli 1996 aus § 535 Satz 2 BGB zu.
a)
Es spricht bereits einiges dafür, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im Hause B Straße ... in D zum 31.07.1996 durch einen Mietaufhebungsvertrag beendet worden ist. Für die Annahme eines zwischen der -- unstreitig zu allen das Mietverhältnis betreffenden Erklärungen bevollmächtigten -- Hausverwaltung H und den Beklagten im Rahmen der förmlichen Übergabe der Wohnung Ende Juli 1996 geschlossenen Mietaufhebungsvertrags sprechen folgende Umstände. Die Hausverwaltung hatte sich auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 17. März 1996, mit dem er für beide Beklagte um Entlassung aus dem Mietverhältnis zum 31.07.1996 gebeten hatte, zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bereit erklärt, wenn die Beklagten einen Ersatzmieter stellen würden, der bereit sei, einen Mietzins in Höhe von 13,00 DM pro Quadratmeter zu zahlen. In ihrem Schreiben vom 29.04.1996 beziehen sich die Beklagten auf diese Absprache und benennen fünf Nachmieter mit der Bitte an die Hausverwaltung, sich mit diesen in Verbindung zu setzen. Wenn hierauf keine weitere Reaktion der Hausverwaltung erfolgt ist, dürften die Beklagten die förmliche Übergabe der Wohnung kurz vor dem von den Beklagten gewünschten Beendigungszeitpunkt, bei der ein gemeinsames Übergabeprotokoll wie üblicherweise bei Beendigung des Mietverhältnisses erstellt wurde, in dem die Beklagten als "bisherige Mieter" aufgeführt waren, wohl dahin verstehen, daß die Hausverwaltung der Aufhebung des Mietvertrages zum 31.07.1996 zustimmte. Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die Hausverwaltung die von den Beklagten benannten Nachmieter den Beklagten gegenüber vor Rückgabe der Wohnung ausdrücklich abgelehnt hätten, da in diesem Fall die von der Hausverwaltung geforderte Bedingung für d...