Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Mietaufhebungsvertrag durch Entgegennahme der Wohnungsschlüssel. Wohnraummietverhältnis: Nachweispflicht bezüglich der Wartung der Zentralheizung. Wohnraummietverhältnis: Schadensersatzpflicht des Mieters für schadhafte Badewanne und Teppichboden

 

Orientierungssatz

1. Die Mitteilung eines Auszugstermins und die Aufforderung, die Wohnung abzunehmen, können nicht als Angebot zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages gewertet werden. Die bloße Entgegennahme der Wohnungsschlüssel durch den Vermieter besagt nicht, daß dieser bereit ist, den Mieter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen.

2. Hat der Mieter durch Individualvereinbarung die Wartung der Zentralheizung übernommen und können diese Arbeiten bei Mietende nicht nachgewiesen werden, so muß der Vermieter, um eine Gefährdung des Nachmieters sicher auszuschließen, eine erneute Wartung veranlassen. Die hierfür anfallenden Kosten hat der alte Mieter zu tragen.

3. Ist die Oberfläche der Badewanne stark aufgerauht, weil sie über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß gereinigt worden war, so trifft den Mieter hierfür die Verantwortung. Er schuldet deshalb unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Ersatz der Kosten für den Einbau einer neuen Wanne. Eine bloße Beschichtung der Wanne reicht nicht aus, da dies lediglich eine Ausbesserung minderer Qualität darstellt, die dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für den beim Einbau der Wanne erforderlichen Austausch der Fliesen trägt der Mieter ebenfalls.

4. Verlegt der Mieter über den vom Vermieter verlegten Nadelfilzbelag einen zweiten Teppichboden, dessen auf der Unterseite befindliche Schaumstoffbeschichtung sich auf den Nadelfilz überträgt, so hat der Mieter die Kosten einer Neuverlegung des Nadelfilzbelages einschließlich der Entsorgung des alten zu tragen. Dabei ist ein angemessener Abzug "neu für alt" vorzunehmen, der bei einem 9 Jahre alten Nadelfilzbelag 50% beträgt.

5. Der Mieter haftet nicht für geringfügige Ausbleichungen eines Teppichbodens, die unvermeidbar sind, wenn man auf den Bodenbelag eine Brücke legt. Bei einem 9 Jahre alten Teppichboden läßt eine geringfügige Verwellung nicht unbedingt auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch schließen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739390

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?