Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1.
Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.
2.
Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.
3.
Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir A. diesen Auftrag bestätigt.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 B. der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kläger ist in die bei dem Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG unter der Registrierungsnummer C. eingetragen.
Die Beklagte ist ein bundesweit bekannter Anbieter von Telekommunikationsleistungen.
Aufgrund einer Reklamation wurde der Kläger auf Bedingungen aufmerksam, die die Beklagte gegenüber Verbrauchern verwendet. Die Zeugin D. entschied sich am 29.04.2010 in einem Ladengeschäft der Firma E. in Saarbrücken an einer Verkaufstheke der Firma A. für einen DSL-Anschluss mit der Produktbezeichnung "A.-Internet 6000" und unterzeichnete ein mit "Mein A.-Auftrag" überschriebenes Formular, von dem der Kläger eine Fotokopie der Durchschrift als Anlage K1 zur Akte gereicht hat. In dem Formular sind die aus dem Antrag zu I. ersichtlichen vorformulierten Vertragsklauseln enthalten. Das Produkt wird hinsichtlich des Downloads näher spezifiziert mit bis zu 6.144 Kbps und hinsichtlich des Uploads mit bis zu 640 Kbps. In der detaillierteren Leistungsbeschreibung ist es mit einer Bandbreite von 2.049 bis 6.114 Kbps angegeben.
Die Bandbreite von DSL-Anschlüssen wird durch die jeweilige Leitungsdämpfung, d.h. die Minderung der übertragenen Energie eines Signals im Verlauf einer Übertragungsstrecke, bestimmt. Von maßgeblichem Einfluss sind die Länge der Teilnehmeranschlussleitung, also die Distanz zwischen der Teilnehmeranschlusseinheit (TAE) und dem Hauptverteiler, der Durchmesser der Kupferdoppeladern sowie äußere Störfaktoren. Beispielsweise kann eine hohe Auslastung benachbarter Kupfer Doppeladern in einem Kabelbaum zu einer Verminderung der Verfügbarkeitsrate führen. Eine möglichst geringe Dämpfung der Teilnehmeranschlussleitung ist Bedingung für eine bessere Verfügbarkeit von DSL und eine erhöhte Datenübertragungsrate.
Die Teilnehmeranschlussleitung führt von der TAE zur nächstgelegenen niedrigsten Ortsvermittlungsstelle, dem so genannten Hauptverteiler, und gehört dem ehemaligen Monopolisten, der F. Die F. ist verpflichtet, ihren Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung aufgrund von §§ 16 ff. TKG gegen Entgelt anzubieten. Der Hauptverteiler ist der Anknüpfungspunkt, an dem Netzbetreiber wie die Beklagte die Telekommunikationsströme in ihre eigene Netzinfrastruktur einleiten. Welche konkrete Bandbreite im Sinne einer maximalen Datenübertragungsrate dem einzelnen Endkunden bereitgestellt werden kann, kann endgültig erst nach der tatsächlichen Bereitstellung des Anschlusses durch die F. bestimmt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Beklagte eine Voranfrage bei der F. stellt, um in Erfahrung zu bringen, ob die nachgefragte Produktvariante überhaupt realisierbar ist, wobei die Auskunft der F. wiederum unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Gegebenheiten steht. Bei positiver Rückmeldung gibt die Beklagte gegenüber der F. eine verbindliche Bestellung ab und fordert die Bereitstellung des Zugangs zum Kunden an. Erst nach Bereitstellung des Anschlusses durch die F. steht die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite fest. Eine verbindliche Aussage zur Bandbreitenverfügbarkeit kann die Beklagte, ebenso wie die übrigen Festnetzanbieter, nur nach der vorstehend dargestellten Mitwirkung der F. treffen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (Anlage B 11) zwischen der Beklagten und der F. kö...