Verfahrensgang
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
a)
"Sollte B. Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten."
b)
"Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen".
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2012 zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Gegen die Entscheidung zu I 1 a) des Urteilstenors wird die Revision zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte - eine bundesweit tätige Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen - hat gegenüber Verbrauchern wie insbesondere der von ihr in diesem Zusammenhang als Zeugin benannten Kundin A. in den Vertragsformularen zum Abschluss von Internet-Providerverträgen unter anderem die nachfolgenden Formulierungen verwendet:
1.
"Sollte B.-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten."
2."Mein Vertragspartner kann mir Text- und Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail und Postadresse) zukommen lassen."
3.
"Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir B. diesen Auftrag bestätigt."
Die Formulierung gemäß Nr. 2 befindet sich dabei in dem Kontext eines in dem schriftlichen Auftragsformular als "Beratungseinwilligung" überschriebenen und jedenfalls dort von dem Kunden gesondert zu unterschreibenden, aber - ohne diese Überschrift - in gleicher Weise auch in dem Internet-Bestellformular der Beklagten enthaltenen Abschnittes, der optisch und inhaltlich wie folgt gestaltet ist:
"(...)
Ja, B.* darf mich telefonisch oder per Textmitteilung kontaktieren und beraten.
* B-GmbH und B-AG & Co. KG
Die Daten dürfen zwischen den beiden Unternehmen zu den vorgenannten Zwecken wechselseitig übermittelt werden.
Hinweis: Ich kann meine vorstehende Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Ohne meine Einwilligung bestehen gesetzliche Werbebeschränkungen fort. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon sowie meine E-Mail und Postadresse zukommen lassen. Ich kann dem jederzeit widersprechen."
Der Kläger hält die Verwendung aller drei Bestimmungen für unzulässig. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 (Anlage K 6) mahnte er deshalb die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Auslagenpauschale in Höhe von 200,00 € einschließlich Mehrwertsteuer auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung ab.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Urteilsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß die Einbeziehung der drei streitigen Klauseln in Verträge mit Verbrauchern verboten und dieser außerdem untersagt, sich bei der Abwicklung solcher Verträge auf diese zu berufen, soweit die zugrunde liegenden Verträge nach dem 01. April 1977 geschlossen worden sind.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:
1.
Die Klausel Nr. 1 ("Ba...