Tenor
I.
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt.
II.
Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig?
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Beklagte ist ein britisches Brokerhaus mit Sitz in London, welches für ihre Kunden Börsentermingeschäfte durchführt. Der Kläger, mit Wohnsitz in Berlin, wurde von der Firma C aus Düsseldorf telefonisch angeworben und betreut. Diese eröffnete für den Kläger ein Konto bei der Beklagten, auf dem die Beklagte für den Kläger gegen entsprechende Entgelte Börsentermingeschäfte ausführte.
Insgesamt zahlte der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2003 auf das eingerichtete Konto mit der Account Number 00000 Beträge in Höhe von insgesamt 172.000,00 € ein. Hiervon zahlte die Beklagte dem Kläger am 09.07.2003 einen Betrag in Höhe von 924,88 € aus. Die Differenz hiervon (171.075,12 €) macht der Kläger nunmehr als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend.
Die Beklagte berechnete dem Kläger pro gehandelten Kontrakt eine round-turn-Kommission in Höhe von USD 120,00. Von diesem Betrag hat die Beklagte USD 25,00 einbehalten und einen Differenzbetrag von USD 95,00 an C zurückgeleitet.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei weder durch C noch durch die Beklagte über die Risiken von Börsentermingeschäften hinreichend aufgeklärt worden. Die ihm von der Firma C überreichten Unterlagen wie der "Vertrag über die Vermittlung von Börsengeschäfte", das Schriftstück "Risiken von Termingeschäften im Überblick" und das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (K 10-12) sowie das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" (K 14) genügten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die ausreichende Aufklärung eines Kunden über die Risiken von Börsentermingeschäften. Ebenso wenig sei er über die zwischen der Beklagten und der C getroffene "kick-back"-Vereinbarung und den daraus resultierenden Interessenkonflikt sachgerecht informiert worden. Die von der Beklagten veranschlagte round-turn Kommission sei überhöht gewesen. Die Beklagte hafte daher wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Firma C auf Schadensersatz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.075,12 € nebst 4 % Zinsen
aus 5.000,00 € vom 19.12.2002 bis zum 10.01.2003,
aus 10.000,00 € vom 11.01.2003 bis zum 14.01.2003,
aus 35.000,00 € vom 15.01.2003 bis zum 22.01.2003,
aus 75.000,00 € vom 23.01.2003 bis zum 04.02.2003,
aus 82.000,00 € vom 05.02.2003 bis zum 03.03.2003,
aus 98.000,00 € vom 04.03.2003 bis zum 05.03.2003,
aus 123.000,00 € vom 06.03.2003 bis zum 12.03.2003,
aus 148.000,00 € vom 13.03.2003 bis zum 17.03.2003,
aus 172.000,00 € vom 18.03.2003 bis zum 08.07.2003,
aus 171.075,12 € vom 09.07.2003 bis zum 10.08.2010
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 171.075,12 € seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurück- bzw. abzuweisen.
Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zudem ist sie der Ansicht, dass auf die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse nicht deutsches, sondern englisches Recht Anwendung finde, da die zwischen den Parteien geschlossene Handelsvereinbarung unter Ziffer 30.1 englisches Recht für anwendbar erklärt. Zudem habe sie sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Ersatzansprüche gegen sie seien im Übrigen verjährt. Denn die am 29.12.2009 erhobene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, da die Zustellung der Klage nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Dem EuGH ist die im Leitsatz dieses Beschlusses formulierte Rechtsfrage vorzulegen.
Gemäß Art. 267 AEUV ist die Kammer zur Vorlage verpflichtet, da die Rechtsfrage für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf erheblich ist und die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO betrifft.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich, so wie auch die internationale Zuständigkeit, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbritannien - dem Sitz der Beklagten - anwendbar ist und in ihrem Anwendungsbereich das deutsche nationale Zivilprozessrecht verdrängt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2010, I-17 U 169/09, m.w.N.). Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ist gemä...