Leitsatz (amtlich)
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ein in Großbritannien ansässiges Brokerunternehmen aus § 826 BGB
Normenkette
EuGVVO Art. 5 Nr. 3; BGB § 826
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 10 O 308/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.8.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach (10 O 308/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die in Großbritannien ansässige Beklagte, ein nach englischem Recht reguliertes Brokerhaus, das vormals unter E. Ltd. firmierte, auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Anspruch, nachdem er mit Börsentermingeschäften Verluste erlitten hat.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Brokerkonto, über das Börsentermingeschäfte abgewickelt wurden. Zu dessen Eröffnung war er - wie er behauptet - im Jahre 1998 von der inzwischen insolventen D. GmbH (im Folgenden: D.), einem regulierten Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Mönchengladbach, auf telefonischem Wege veranlasst worden.
Der Kläger hatte mit der D. einen "Anlage-Abschlussvermittlungsvertrag" geschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
"§ 12 Gebühren
Die D. wird dem Kunden folgende Gebühren und Kommissionen in Rechnung stellen:
D. berechnet dem Kunden ein Disagio von 9 Prozent von jeder Kundeneinzahlung als Sales Fee.
Für den Kauf oder Verkauf eines Kontraktes (Futures) eine Broker-Kommission von maximal:
US-Dollar-Trades 120.00 pro Kontrakt (Round-Turn) Pound-Sterling Trades 80.00 Pound Sterling pro Kontrakt (Round-Turn) Euro-Trades 105 EUR pro Kontrakt (Round-Turn) Für den Kauf und Verkauf einer Option eine Broker-Kommission von maximal:
US-Dollar pro Optionen 120.00 pro Option
Pound-Sterling 80.00 Pound Sterling pro Option
Euro-Optionen 105 EUR pro Option
Auf Grund des von D. beim jeweiligen Brokerhaus gehandelten Volumens werden sämtliche vom Brokerhaus dem Anleger berechneten Round-Turn-Gebühren, die einen Betrag von 35.00 US$ je Round-Turn überschreiten, D. als sog. Kick-bags (sic) rückvergütet. Der Anleger bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, von D. darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Kick-bags (sic) an den Anleger besteht. Der Anleger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass D. diese Kick-bags (sic) als zusätzliche Vergütung vereinnahmt.
D. erhält einen Leistungsbonus von 20 Prozent auf neue Nettogewinne am Ende jedes Monats ...."
Wegen der weiteren vertraglichen Abreden wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (Bestandteil der Anlage K 1) verwiesen.
Bei Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger von der D. nach seiner Behauptung ein mit der Beklagten abgestimmtes "Booklet" (Anlage K 1), in dem u.a. "Basisinformationen für Börsentermins- und Optionsgeschäfte", "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" und eine vom Kläger unterzeichnete und an die Beklagte übersandte "Power of Attorney" enthalten waren. Ferner war Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen eine "Limited Power of Attorney" (Anlage K 7), die nach Unterzeichnung durch den Kläger ebenfalls an die Beklagte übersandt wurde. Schließlich schloss der Kläger mit der Beklagten ein "Private Customer Dealing Agreement" (Anlage K 10) ab. Dort heißt es unter Ziff. 20.1 und 20.2:
"Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht. Sie erkennen die nicht-ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte an."
Zur Platzierung der Geschäfte des Klägers bediente sich die D. der Beklagten als Brokerhaus. Die Beklagte und die D. hatten mit einem "Introducing Broker Agreement" vom 24.6.1998 (Anlage K 5) für ihre Zusammenarbeit u.a. vereinbart, dass die Beklagte die jeweiligen Konten mit den zwischen ihr und dem Introducing Broker ausgehandelten Sätzen belasten werde (Ziff. 5 (a) der Vereinbarung).
Der Kläger behauptet, auf ein Konto bei einer Bank in Frankfurt/M. Beträge i.H.v. 10.100 DM und 20.000 DM eingezahlt zu haben, die die Beklagte abzgl. eines Disagios von 9 % zugunsten der D. am 11.11.1998 und 14.1.1999 seinem Konto Nr. 0780 gutgeschrieben habe. Das erste Geschäft für den Kläger habe die Beklagte am 10.11.1998, das letzte am 11.2.1999 ausgeführt. Am 7.5.1999 habe er eine Auszahlung i.H.v. 946,64 DM erhalten. Insgesamt habe die Beklagte 37 Kontrakte gehandelt. Pro Kontrakt seien Kommissionen i.H.v. 120 USD angefallen, wovon 85 USD an die D. und ohne Kenntnis des Klägers ein weiterer Anteil an eine M. Ltd., mit der die Beklagte einen General-Introducing-Broker-Vertrag geschlossen habe, abgeführt worden seien. Insgesamt sei das klägerische Konto mit Kosten i.H.v. umgerechnet insgesamt 7.572,46 DM belastet worden; dies entspreche einer Kosten/Kapital-Quote von 150,96 % p.a..
Der Kläger verlangt Schadenersatz i...