Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung an ein anderes Gericht nach Verfahrenstrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ein in Großbritannien ansässiges Brokerunternehmen aus § 826 BGB
2. Zu den Folgen einer Verfahrenstrennung für die sachliche Zuständigkeit des LG, wenn der Zuständigkeitsstreitwert des abgetrennten Verfahrens unter 5.000 EUR liegt
3. Zu den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach den §§ 59, 60 ZPO
Normenkette
EuGVVO Art. 5 Nr. 3; BGB § 826; ZPO §§ 59-60, 145; Zpo § 261 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 10 O 15/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.8.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach (10 O 15/09) aufgehoben.
Das LG Mönchengladbach wird für sachlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige AG Mönchengladbach verwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die in Großbritannien ansässige Beklagte, ein nach englischem Recht reguliertes Brokerhaus, das vormals unter E. Ltd. firmierte, auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Anspruch, nachdem er mit Börsentermingeschäften Verluste erlitten hat.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Brokerkonto, über das Börsentermingeschäfte abgewickelt wurden. Zu dessen Eröffnung war er - wie er behauptet - im Jahre 1999 von der inzwischen insolventen D. GmbH (im Folgenden: D.), einem regulierten Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Mönchengladbach, auf telefonischem Wege veranlasst worden.
Der Kläger hatte mit der D. einen "Anlage-Abschlussvermittlungsvertrag" geschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
"§ 12 Gebühren
Die D. wird dem Kunden folgende Gebühren und Kommissionen in Rechnung stellen:
D. berechnet dem Kunden ein Disagio von 9 Prozent von jeder Kundeneinzahlung als Sales Fee.
Für den Kauf oder Verkauf eines Kontraktes (Futures) eine Broker-Kommission von maximal:
US-Dollar-Trades 120.00 pro Kontrakt (Round-Turn)
Pound-Sterling Trades 80.00 Pound Sterling pro Kontrakt (Round-Turn)
Euro-Trades 105 EUR pro Kontrakt (Round-Turn)
Für den Kauf und Verkauf einer Option eine Broker-Kommission von maximal:
US-Dollar pro Optionen 120.00 pro Option
Pound-Sterling 80.00 Pound Sterling pro Option
Euro-Optionen 105 EUR pro Option"
Auf Grund des von D. beim jeweiligen Brokerhaus gehandelten Volumens werden sämtliche vom Brokerhaus dem Anleger berechneten Round-Turn-Gebühren, die einen Betrag von 35.00 US$ je Round-Turn überschreiten, D. als sog. Kick-bags (sic) rückvergütet. Der Anleger bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, von D. darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Kick-bags (sic) an den Anleger besteht. Der Anleger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass D. diese Kick-bags (sic) als zusätzliche Vergütung vereinnahmt.
D. erhält einen Leistungsbonus von 20 Prozent auf neue Nettogewinne am Ende jedes Monats ..."
Wegen der weiteren vertraglichen Abreden wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (Anlage K 2, Bl. 203 ff. GA) verwiesen.
Bei Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger von der D. nach seiner Behauptung ein mit der Beklagten abgestimmtes "Booklet" (Anlage K 1, Bl. 169 ff. GA), in dem u.a. "Basisinformationen für Börsentermins- und Optionsgeschäfte", "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" und eine vom Kläger unterzeichnete und an die Beklagte übersandte "Power of Attorney" enthalten waren, sowie ein Schreiben der Beklagten vom 22.11.1999 (Anlage K 4, Bl. 214 GA). Ferner war Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen eine "Limited Power of Attorney" (Anlage K 7, Bl. 236 GA), die nach Unterzeichnung durch den Kläger ebenfalls an die Beklagte übersandt wurde. Schließlich schloss der Kläger mit der Beklagten ein "Private Customer Dealing Agreement" (Anlage K 10, Bl. 272 ff. GA) ab. Dort heißt es unter Ziff. 20.1 und 20.2:
"Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht.
Sie erkennen die nicht-ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte an."
Zur Platzierung der Geschäfte des Klägers bediente sich die D. der Beklagten als Brokerhaus. Die Beklagte und die D. hatten mit einem "Introducing Broker Agreement" vom 24.6.1998 (Anlage K 5, Bl. 216 ff. GA) für ihre Zusammenarbeit u.a. vereinbart, dass die Beklagte die jeweiligen Konten mit den zwischen ihr und dem Introducing Broker ausgehandelten Sätzen belasten werde (Ziff. 5 (a) der Vereinbarung).
Der Kläger behauptet, auf ein Konto bei einer Bank in Frankfurt/M. einen Betrag i.H.v. 6.500 DM eingezahlt zu haben, die die Beklagte abzgl. eines Disagios von 9 % zugunsten der D. am 9.12.1999 seinem Konto Nr. 35030 gutgeschrieben habe. Das erste Geschäft für den Kläger habe die Beklagte am 16.12.1999, das letzte am 17.2.2000 ausgeführt. Am 7.5.2000 habe er eine Auszahlung i.H.v. 206,02 CHF = 129,39 EU...