Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 11.10.1996; Aktenzeichen 41 C 5782/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C 5782/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat bereits zu Recht erkannt, daß die Beklagte bei ihrem unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.797,10 DM keine monatlichen Beiträge für den Unterhalt ihrer Mutter … zu leisten hat, weil dies dazu führen würde, daß unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Der Ausgangspunkt bei der Berechnung der Klägerin, der Beklagten und ihrem selbstverdienenden Ehemann stehe ein Familienselbstbehalt von zunächst 3.200,– DM und ab 1.1.1996 entsprechend den neuen Richtlinien der Düsseldorfer Unterhaltstabelle von 3.600,– DM zu, so daß der Beklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu den Einkünften ihres Ehemannes davon nur 44 % zustehe, ist verfehlt.
Der Ehemann der Beklagten hat nicht nur Anspruch darauf, daß ihm aus seinem Einkommen ein Selbstbehalt in welcher Höhe auch immer verbleibt. Da er außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zur Mutter der Beklagten steht, ist er rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in irgendeiner Form in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken (vgl. so auch BGH FamRZ 1991, 185 wie auch LG Bonn FamRZ 1994, 846). Er hat das Recht, von seinem Einkommen zu leben, sein Geld auszugeben oder Vermögen zu bilden. Er ist lediglich verpflichtet, zum gemeinsamen Haushalt der Eheleute beizutragen, nicht aber zusätzliche Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu erbringen, damit diese für ihre Mutter aus dem von ihr selbst Verdienten Unterhalt leisten kann.
Wie das im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist, wenn es nämlich um Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geht und Eltern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, kann dahinstehen. Hier geht es nur um eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB, die, wie bereits erwähnt nur dann besteht, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist.
Infolgedessen ist auch hier zunächst festzustellen, welcher Selbstbehalt der Beklagten im Verhältnis zu der unterhaltsberechtigten Mutter zusteht. Das waren zunächst bis zum 31.12.1996 als Ausgangsbasis 1.600,– DM und ab 1.1.1996 1.800,– DM entsprechend den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle.
Auch der Klägerin ist aber bekannt, daß es sich dabei lediglich um den Mindestselbstbehalt von Eltern gegenüber ihren unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern handelt und daß deshalb dieser angemessene Selbstbehalt bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGH NJW 1992, 1394). Es sollte nämlich der natürlichen Generationsfolge entsprechen, daß Eltern zwar für Unterhalt und Ausbildung ihrer … Kinder sorgen müssen, damit sie eine eigene Lebensstellung erreichen können. Es muß aber im Normalfall davon ausgegangen werden, daß derjenige, der eine derartige Lebensstellung mit Hilfe der Eltern einmal erreicht hat, dann für seinen eigenen Lebensbedarf sorgen kann einschließlich einer ausreichenden Altersversorgung.
Bei der notwendigen Erhöhung des Selbstbehaltes muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die im aktiven Berufsleben Stehenden bereits durch ihre Sozialversicherungsabgaben die Elterngeneration im Alter mit versorgen. Insoweit wird also bereits eine zusätzliche Leistung im Rahmen des sogenannten Generationsvertrages erbracht. Das sind, wie auch bereits in der Entscheidung des BGH angeführt, jedenfalls 20 %. Insoweit muß eine Erhöhung des normalen Selbstbehalts daher ohnehin zuerkannt werden. Der im Berufsleben Stehende hat aber auch noch weitergehende Ansprüche zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfes. Dazu gehören, wie auch in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes angeführt, auch Verpflichtungen, die auf Vorsorge beruhen.
Hinzugerechnet werden muß auch ein Betrag für Freizeitgestaltung, insbesondere eines Jahresurlaubs, denn Freizeitgestaltung gehört ebenfalls zur normalen Lebensstellung des Verpflichteten, zum eigenen angemessenen Unterhalt (vgl. so zum Beispiel auch OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1347).
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt, bei dem es sich ohnehin nur um den Mindestselbstbehalt handelt, im Normalfall in jedem Falle um 30 % zu erhöhen (vgl. so auch LG Münster FamRZ 1992, 714).
Das bedeutet, daß für das Jahr 1995 zumindest von einem Selbstbehalt zugunsten der Beklagten von 2.080,– DM und seit dem 1.1.1996 von 2.365,– DM auszugehen wäre. Die Beklagte hat weiterhin geltend gemacht, man habe am 7...