Verfahrensgang
AG Oberhausen (Beschluss vom 16.01.2006) |
AG Oberhausen (Beschluss vom 27.12.2005) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. Dezember 2005 sowie vom 16. Januar 2006 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über das Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts vom 16. Dezember 2005 sowie des Beteiligten zu 2. vom 15.11.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 3. ist in Erbengemeinschaft mit drei anderen Personen zu ½-Anteil Eigentümer des betroffenen Grundstücks Blatt 1071. Am 18. Oktober 2005 hat er beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.
Das Insolvenzgericht hat mit Sicherungsbeschluss vom 3. November 2005 den Beteiligten zu 2. als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt und einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. Insolvenzordnung angeordnet. Ferner hat es mit einem Antrag vom 16. Dezember 2005 das Grundbuchamt um Eintragung der Verfügungsbeschränkung mit Bezug auf den Schuldner ersucht. Das Ersuchen ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 zurückgewiesen worden.
Auch der Beteiligte zu 1. hat mit Antrag vom 15.11.2005 um Eintragung des Insolvenzvermerks ersucht. Auch sein Antrag wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Insolvenzgerichts wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Eintragung nach § 32 Insolvenzordnung nicht vorzunehmen sei, weil der Schuldner an dem Grundstück nicht unmittelbar berechtigt sei, sondern nur Berechtigter einer Gesamthand. Entsprechend der Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft sei die Eintragung eines Insolvenzvermerks deshalb hier abzulehnen, weil kein unmittelbares Eigentumsrecht an dem Grundstück bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 1. Februar 2006 sowie die des Beteiligten zu 2. vom 20.02.2006 mit der sie das Eintragungsersuchen weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Beschluss vom hat das Amtsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 71 GBO statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde des Insolvenzgerichts hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die von den Beteiligten zu 1. und 2. beantragte Eintragung des Insolvenzvermerkes vorzunehmen.
Nach § 32 Abs. 1 Insolvenzordnung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch bei Grundstücken einzutragen, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist oder bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. Nach § 32 Abs. 2 InsO ist dann, wenn dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen und hat ein entsprechendes Eintragungsersuchen auszuführen. Nach § 32 Abs. 2 S. 2 InsO steht auch dem Insolvenzverwalter ein entsprechendes Antragsrecht zu.
Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, durch die Verlautbarung insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch die Insolvenzmasse davor zu schützen, dass ihr infolge einer Verfügung des nicht mehr berechtigten Schuldners zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten ein rechtlicher Nachteil entsteht. Neben dem guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft des Schuldners wird nämlich durch das Schweigen des Grundbuchs auch der gute Glaube an die Freiheit von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen geschützt (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2, § 24 Abs. 1 InsO). Jede Auslegung und Anwendung des § 32 Abs. 1 InsoO hat diesem Zweck der Norm Rechnung zu tragen. Es ist deshalb z.B. bei der Nachlassinsolvenz anerkannt, dass es für die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht auf die formale Voreintragung des Erben in dieser Eigenschaft (als des verfahrensrechtlichen Trägers der Schuldnerrolle) ankommt, sondern dass die noch bestehende Eintragung des Erblassers als Grundeigentümer ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1267).
Auch im Fall der Nichtberechtigung des Schuldners ist jede formale, allein dem Wortlaut der Vorschrift gerecht werdende Betrachtungsweise zu vermeiden. Ist eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung erlassen, so muss verhindert werden, dass der Schuldner noch durch Mitwirkung an einer Verfügung seiner Mitberechtigten zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten die Insolvenzmasse schädigt. Der Insolvenzvermerk mit Bezug auf den Schuldner ist deshalb nicht nur beim Miteigentümer zu einem Bruchteil einzutragen, sondern auch, wenn das Grundstück dem Sc...