Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 08.05.2006; Aktenzeichen 2 C 2064/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2006 – 2 C 2064/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 650,- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig. Im Hinblick auf das Interesse der Antragstellerin an einer Besichtigung der von den Antragsgegnern geltend gemachten Mängel, auf die diese ein Minderungsrecht stützen, liegt die Beschwer der Antragstellerin über 600,- €. Die Berufungssumme des § 511 II Nr. 1 ZPO ist erreicht, was im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann erforderlich ist, wenn die Vorinstanz nicht durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über den Verfügungsantrag entschieden hat.
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Hinblick auf das im Verfügungsverfahren geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig angesehen. Das einstweilige Verfügungsverfahren darf grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, 62. Aufl., Grundz 916 Rn 5), weshalb der auf Befriedigung des Besichtigungsrechts gerichtete Verfügungsantrag nicht zulässig ist.
Zwar wird von dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, 24. Aufl., § 940 Rn 6). Eine Antrag auf eine Leistungsverfügung, durch den im Grundsatz auch das Besichtigungsrecht des Vermieters an der vermieteten Wohnung durchgesetzt werden kann, ist aber nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (Vollkommer a.a.O.). Dass die Antragstellerin so dringend auf die Besichtigung angewiesen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, hat sie nicht dargetan. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin das Besichtigungsrecht an der Wohnung ausschließlich im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 12.04.2006 geltend gemacht hat, ohne den Grund und die Dringlichkeit der beabsichtigten Besichtigung darzulegen. Ein nachhaltiges Bemühen um eine Besichtigung der Wohnung ist auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennbar, weshalb auch die besondere Dringlichkeit nicht feststellbar ist, die den Erlass einer auf die Befriedigung des Gläubigers gerichteten Leistungsverfügung ausnahmsweise rechtfertigen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Fundstellen
NJW-RR 2007, 85 |
NZM 2006, 897 |
WuM 2006, 700 |