Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 13.09.2012; Aktenzeichen 11 Gs 2194/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten L. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.09.2012 wird auf Kosten des Beschuldigten L. verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt gegen den Beschuldigten L. und den Beschuldigten I. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz und gegen das Markengesetz.

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd als Geschäftsführer (Beschuldigter L.) und Prokurist (Beschuldiger I.) der n. GmbH mit Sitz in Oberhausen im Juli 2012 wissentlich und willentlich mindestens einen unerlaubt hergestellten Datenträger mit der Software "B." ohne Zustimmung der Rechteinhaberin über das Internet-Auktionshaus f für einen Preis in Höhe von 179,- EUR als originale und legale Vollversion angeboten und verkauft zu haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Duisburg durch Beschluss vom 13.09.2012 die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Beschuldigten unter den Anschriften Im Lipperfeld 25, 46047 Oberhausen und Feldstraße 22, 46149 Oberhausen. Unter der erstgenannten Anschrift befanden sich die Büroräume der n. GmbH, unter der zweiten Anschrift sollten sich Lagerräume befinden.

Am 25.09.2012 wurden die Geschäftsräume der n. GmbH unter der Anschrift Im M.-feld, 46047 Oberhausen, durchsucht und zwei Datenträger mit der Software B., ein Bestellformular und ein Bildschirmausdruck sichergestellt. Unter der Anschrift Feldstraße 22, 46149 Oberhausen, wurde keine Durchsuchung durchgeführt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die n. GmbH unter dieser Anschrift bereits seit ca. einem Jahr kein Lager oder sonstige Geschäftsräume betrieb.

Mit seiner durch Verteidigerschriftsatz vom 27.09.2012 eingelegten Beschwerde wendet sich der Beschuldigte L. gegen den Durchsuchungsbeschluss und rügt im Wesentlichen eine fehlende Konkretisierung des Tatverdachts und eine mangelhafte Angabe der Beweismittel.

II.

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 13.09.2012 ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, darf die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, nicht deswegen, weil die Durchsuchung vollzogen und sich die Maßnahme deshalb erledigt hat, wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u.a., NJW 1997, 2163 ff.).

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.

a)

Die Anordnung der Durchsuchung beruht auf §§ 102, 105, 94 Abs. 1 StPO.

Der Beschuldigte L. war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses und ist auch weiterhin als Geschäftsführer der n. GmbH verdächtig, gemeinschaftlich handelnd mit dem Beschuldigten I. durch den Vertrieb mindestens eines unerlaubt hergestellten, als Original angepriesenen Vervielfältigungsstücks der Software "B." eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gemäß §§ 106 Abs. 1, 108a UrhG in Tateinheit mit einer strafbaren Kennzeichenverletzung gemäß §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Abs. 2, 143a Abs. 1 Nr. 1 MarkenG begangen zu haben.

Hierfür liegen nach vorläufiger Beweiswürdigung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen handelt es sich bei dem von der n. GmbH im Juli 2012 über f an den Zeugen X. veräußerten Datenträger mit der Software "B." um eine nicht autorisierte Pressung mit mehreren Fälschungsmerkmalen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen X. vom 23.08.2012, der den Erwerb des Datenträgers von der N. GmbH bestätigt hat, der hierzu erteilten Rechnung Nr. AB54833 der Fa. N. GmbH und - hinsichtlich der Fälschungsmerkmale - aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen C., der im Auftrag der B. GmbH als sog. Anti-Piracy Manager den Datenträger auf Fälschungsmerkmale untersucht und solche festgestellt hat.

Die Anpreisung des an den Zeugen X. veräußerten Datenträgers als "originale & legale deutsche Vollversion" ergibt sich aus dem Ausdruck des bei f eingestellten Angebotstextes. Dass es sich hierbei um ein Angebot der Fa. n. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte L. ist, handelte und dass der gefälschte Datenträger von ihr an den Zeugen X. versandt wurde, ergibt sich aus dessen schriftlicher Aussage sowie aus der ihm erteilten Rechnung der Fa. n. GmbH.

Nach dem derzeitigem Stand der Ermittlungen besteht auch der Verdacht, dass die Beschuldigten vorsätzlich handelten. Dafür spricht, dass sie sich anlässlich der Durchsuchung dahingehend eingelassen haben, dass sie lediglich Zwischenhändler seien und die Software in der Vergangenheit nur in geringer Stückzahl verkauft hätten. Die genaue Herkunft der Software und deren Au...

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