rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages vom 31.10.1997 über die Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts in Anspruch.
Die Beklagten veräußerten mit notarieller Urkunde vom 31.10.1997 (Urkundenrolle Nr. 0 des Notars C) an die Kläger einen im Wohnungserbbaugrundbuch des Amtsgerichts Borken von S, Blatt 0, eingetragenen 4.344/10.000 Anteil an einem im Grundbuch von S, Blatt 0, eingetragenen Erbbaurecht. Der Verkauf erfolgte frei von Belastungen Dritter, sofern diese nicht in der notariellen Urkunde erwähnt sind (Klausel VI Nr. 2). Der Kaufpreis für die Immobilie (ohne Inventar) betrug DM 426.000,00 (= EUR 214.742,59). Dem Abschluss des Kaufvertrages gingen intensive Besichtigungen durch die Kläger voraus.
Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht besteht, ist mit einem Doppelhaus bebaut; hieran wurden 2 Wohnungserbbaurechte gebildet. Den Wohnungserbbaurechten lag eine Teilungserklärung vom 16.02.1989 des Notars E C2 in E2 zu Grunde. Nach der Teilungserklärung besteht für jede Doppelhaushälfte selbstständiges, in sich abgeschlossenes Sondereigentum, das auch die Keller umfasst. Dieses Sondereigentum ist auch im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen. Die Kläger erwarben das Wohnungserbbaurecht an der Wohneinheit 1 (Wohnungserbbaugrundbuch von S, Blatt 0). Die andere Hälfte des Doppelhauses (Wohneinheit 2) ist im Wohnungserbbaugrundbuch von S auf Blatt 0 eingetragen und wird nunmehr von den Eheleuten G bewohnt. Die notarielle Teilungserklärung sieht in § 14 die Bestellung eines Verwalters vor.
Beide Wohneinheiten verfügen über einen separaten Eingang. Eine Verbindung zwischen den Wohneinheiten existiert nicht. Der Zugang zum Keller erfolgt jeweils über den Dielenbereich im Erdgeschoss der beiden Wohneinheiten.
Im Keller der Wohneinheit 1 (der Kläger) befindet sich ein Raum, der in der Teilungserklärung als „Vorrat” bezeichnet wird. In diesem Raum kommen die Hauptanschlüsse für Strom, Wasser und Telefon für beide Wohneinheiten an.
So befinden sich der Frischwasseranschluss, die Hauptwasseruhr und das Hauptsperrventil für den Wasseranschluss für beide Haushälften im Raum Vorrat. Nach dem Hauptwasserzähler zweigen separate Leitungen für die beiden Wohneinheiten ab. Die Wohneinheit 2 verfügt über eine eigene Wasseruhr und ein eigenes Absperrventil. Zur Feststellung des Gesamtwasserverbrauchs beider Wohneinheiten muss die Wasseruhr im Keller der Kläger abgelesen werden.
Auch der Hauptstromanschluss samt Schmelzsicherung („Panzersicherung”) für beide Wohneinheiten befindet sich im Raum Vorrat der Kläger. Hinter der Schmelzsicherung befindet sich eine Abzweigung von der separate Leitungen für die Wohneinheit 1 (der Kläger) und für die Wohneinheit 2 (der Nachbarn) ausgehen. Im Raum Vorrat befindet sich für beide Wohneinheiten jeweils ein Stromzähler.
Jede Wohneinheit verfügt – in der jeweiligen Wohneinheit – über eigene Haushaltsstromsicherungen. Die Sicherungen und FI-Schalter für die Warmwasserzubereitung und die elektrisch betriebenen Heizung der Wohneinheit 2 sind aber im Raum Vorrat der Wohneinheit 1 installiert.
In dem Raum Vorrat befinden sich ferner auch für beide Wohneinheiten die Anschlüsse für Telefon und Internet.
Im Keller der Wohneinheit 2 befindet sich ein Raum, der in der Teilungserklärung als „Waschen und Trocknen” bezeichnet wird. Hierin befindet sich die Abwasserhebeanlage für beide Wohneinheiten. Diese wurde im Jahre 2007 erstmals ausgetauscht; die Kosten für die Reparaturen teilten sich Kläger und deren Nachbarn. Bei einem Ausfall der Abwasserhebeanlage ertönt ein lautes Signal.
Die Wohneinheit 1 der Kläger bewohnten vor deren Veräußerung die Beklagten. Diese schlossen mit den damaligen Bewohnern der Wohneinheit 2 am 07.04.1997 eine schriftliche „Regelung über gemeinschaftliche Anlagen” (Anlage B1). Diese wurde im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit den Klägern besprochen (vgl. Anlage B3).
Die Wohneinheit 1 wurde am 30.08.1998 an die Kläger übergeben. Diese bestätigten mit einer Erklärung vom selben Tage, dass der notarielle Kaufvertrag vollständig erfüllt sei.
Im nachbarschaftlichen Verhältnis zwischen den Klägern und den Eheleuten G, den Bewohnern der Wohneinheit 2, kam es zu Konflikten, woraufhin die Kläger einen Anwalt aufsuchten. Bei den Erörterungen vertrat der Anwalt die Auffassung, dass an dem Kellerraum Vorrat und den Zugangsflächen hierzu kein wirksames Sondereigentum begründet wurde.
Die Kläger erklärten in einem anwaltlichen Schreiben vom 11.10.2011 gegenüber den Beklagten die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages. Dies wurde von Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2011 zurückgewiesen. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 20.01.2012 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zu...