Verfahrensgang

AG Oberhausen (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 36 C 564/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 26.03.1999 (36 C 564/98) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert für die Berufung: 2.903,– DM

 

Gründe

Die Berufung der. Beklagten ist begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 6 Abs. 1 EFZG i.V.m 616 Satz 1 BGB 7 Abs. 1 StVG; 249 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu.

Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Dritten kraft Gesetzes insoweit, auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt hat.

Diese gesetzliche Regelung beinhaltet, daß ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Dritten nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Dritten besteht. Dies hat zur Folge, daß es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – sehr wohl darauf ankommt, ob die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Verletzungen von dem Dritten, hier dem Beklagten zu 1.), schuldhaft verursacht worden sind.

Für die Ursächlichkeit der unfallbedingten Verletzungen für die Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig.

Ihren Darlegungspflichten ist die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar hat sie sowohl eine Bescheinigung der … vom 01.07.1998 als auch eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes … vom 17.08.1998 vorgelegt, in dem die Verletzungen des Arbeitnehmers der Klägerin mitgeteilt werden. Dies stellt aber schon keinen substantiierten Sachvortrag hinsichtlich der Verletzungen des Arbeitnehmers dar. Zwar enthalten beide ärztlichen Bescheinigungen eine Diagnose hinsichtlich der angeblich durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Arbeitnehmers der Klägerin; die ärztlichen Bescheinigungen sind aber nahezu ohne jegliche Aussagekraft. Es fehlt schon daran, daß nicht mitgeteilt ist, auf Grundlage welcher Erkenntnismittel diese Diagnose gestellt wurde, etwa ob die Verletzungen durch eine eingehende Untersuchung, bejahendenfalls welcher Art, objektiv feststellbar waren oder ob sie lediglich auf – nicht überprüften oder überprüfbaren – eigenen Angaben des Arbeitnehmers beruhten. Zweifel an dem Aussagegehalt der ärztlichen Bescheinigungen werden insbesondere auch dadurch erweckt, daß wie aus der Bescheinigung ersichtlich, der praktische Arzt beruhend auf den eigenen Angaben des Arbeitnehmers der Klägerin – seiner Diagnose fälschlicherweise zugrundegelegt hat, daß dieser einen Auffahrunfall gehabt habe, der, wie allgemein bekannt, Verletzungen der in Rede stehenden Art. häufig verursachen kann. Unstreitig lag aber kein Auffahrunfall vor, sondern lediglich ein seitlicher Anstoß des Beklagten zu 1.) an den Pkw des Arbeitnehmers der Klägerin, der Verletzungen wie ein HWS-Syndrom wesentlicher seltener, wenn überhaupt, hervorruft. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sich die Diagnose anders dargestellt hätte, wenn der behandelnde Arzt von einem zutreffenden Unfallgeschehen ausgegangen wäre. Besondere Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin sind vorliegend auch deshalb zu stellen, weil – wie aus den Lichtbildern der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und dem darauf abgebildeten Schadensumfang ersichtlich – lediglich ein Anstoß von relativ geringer Heftigkeit stattgefunden haben kann, der die Annahme der behaupteten Verletzungen als eher fernliegend und unwahrscheinlich erscheinen läßt.

Da die Klägerin bereits ihren Darlegungspflichten zur Ursächlichkeit zwischen dem von dem Beklagten zu 1.) verursachten Unfall und den behaupteten dadurch hervorgerufenen Verletzungen ihres Arbeitnehmers nicht nachgekommen ist, verbot sich die Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen … und … da sich eine solche Vernehmung als Ausforschungsbeweis dargestellt hätte, weil der. Zeugenbeweis erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Sachvortrag der Klägerin durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen (vergl. OLG Köln VersR 1973, 130).

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.1999 bietet keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI975323

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