Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.05.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der Vorfälle vom 20.09.2012 in der Härterichstraße, Bad Mergentheim sowie vom 22.09.2012 im Bereich der Überführung der Bundesstraße 290 in Bad Mergentheim zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 EUR freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 105.000,00 EUR (Klageantrag Ziffer 1: 100.000,00 EUR; Klageantrag Ziffer 2: 5.000,00 EUR)
Tatbestand
Der am 25.06.1977 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für materielle und immaterielle Schäden aufgrund angeblicher Körperverletzungen durch den Beklagten.
Zwischen den Parteien kam es zu drei tätlichen Auseinandersetzungen am 20.09.2012 und 22.09.2012 in Bad Mergentheim. Die erste Auseinandersetzung fand am Nachmittag des 20.09.2012 am Hintereingang des „Aktivcenters” in der Wolfgangstraße, Bad Mergentheim statt. Aus dieser werden von dem Kläger keine Rechte hergeleitet und die Anträge entsprechend angepasst (vgl. Bl. 53 d.A.). Die weiteren Auseinandersetzungen fanden am 20.09.2012 gegen 17.15 Uhr in der Härterichstraße in Bad Mergentheim und am 22.09.2013 im Bereich der Fußgängerbrücke der B 290 in Bad Mergentheim statt. Der Hergang, die Verantwortlichkeit und die Folgen für den Kläger sind zwischen den Parteien streitig.
Durch Rechtsanwaltsschreiben vom 13.02.2014 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 EUR bis zum 27.02.2014 auf.
Der Kläger behauptet,
der Beklagte habe ihn am 20.09.2012 gegen 17.50 Uhr in der Härterichstraße, Bad Mergentheim, ohne Grund angegriffen und ihm Fußtritte und einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er habe auch mehrmals auf ihn eingeschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er Prellungen im Gesicht und eine blutende Schleimhautverletzung der Unterlippe erlitten. Ihm sei aufgrund des Schlages gegen den Kopf schwindelig geworden und er habe sich deswegen erbrechen müssen.
Am 22.09.2012 habe er seinen Hund im Bereich der Fußgängerbrücke an der B 290 in Bad Mergentheim ausgeführt. Plötzlich und unvermittelt sei der Beklagte auf ihn mit einem Schlagstock losgegangen. Um sich zu verteidigen, habe er mit einem Tierabwehrgerät in Richtung des Beklagten geschossen. Der Beklagte habe ihn daraufhin mit einem Stock geschlagen. Es habe sich eine Rangelei entwickelt, die sich in Richtung der Fußgängerbrücke verlagert habe. Dort habe der Beklagte ihn wieder mit einem Stock geschlagen. Im Rahmen einer Abwehrhandlung sei es ihm dann gelungen, den Stock auf dem Boden festzuhalten. Daraufhin habe der Beklagten ihn in den Rücken gebissen und sich von hinten mit der Hand an seinem Kopf bis zu seinem linken Auge vorgetastet und dann mit dem Daumen das linke Auge eingedrückt.
Infolge der Auseinandersetzung habe er schwere Verletzungen an seinem linken Auge davongetragen. Es sei eine komplizierte Netzhautablösung am linken Auge eingetreten. Bedingt durch die Körperverletzung sei es zu einer Perforation des linken Auges mit Linsenverlust gekommen. Deswegen sei im Rahmen einer Netzhautoperation eine künstliche Linse eingesetzt worden. In der Folgezeit seien mehrfach Membrane im Auge aufgetreten, die zu einer erneuten Netzhautablösung geführt hätten. Deswegen seien zwei weitere Operationen nötig gewesen. Infolge der erheblichen Komplikationen hätten die Augenärzte der Universitätsklinik Würzburg Anfang 2013 weitere Operationen am linken Auge abgelehnt. Daraufhin sei er stationär in der Maximiliansklinik in Nürnberg am 04.02.2013 aufgenommen worden.
Es sei dort eine erneute Operation des linken Auges durchgeführt worden. Hierbei seien die Membrane größtenteils entfernt worden. Es sei eine Tamponade mit Silikonöl vorgenommen worden. Am 15.08.2013 sei ein erneuter Eingriff vorgenommen worden und dabei das Silikonöl entfernt worden. Allerdings habe sich danach eine erneute Netzhautablösung entwickelt, die zur Folge gehabt habe, dass am 24.08.2013 eine Vitrektomie mit erneuter Eingabe von Silikonöl habe vorgenommen werden müssen. Im Herbst 2013 sei es zu einer weitgehend anliegenden Netzhaut und einer ganz leichten Erholung im Sehvermögen gekommen. Allerdings habe sich seine gesundheitliche Situation insgesamt nicht verbessert. Das tatsächliche Sehvermögen auf dem linken Auge liege heute bei weniger als 5 %. Dies bedeute...