Tenor
1. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den Rechtsstreit:
- bis zum 08.04.2003 auf 30.415,68 EUR (18.415,68 EUR Zahlungsantrag + 4.000,– EUR Schmerzensgeldantrag + 8.000,– EUR Feststellungsantrag);
- vom 09.04.2003 bis zum 17.06.2003 auf 41.647,69 EUR (18.647,69 EUR Zahlungsantrag + 15.000,– EUR Schmerzensgeldantrag + 8.000,– EUR Feststellungsantrag);
- ab dem 18.06.2003 auf 36.647,69 EUR (18.647,69 EUR Zahlungsantrag + 15.000,– EUR Schmerzensgeldantrag + 8.000,– EUR Feststellungsantrag – teilweise Erledigung i.H.v. 5.000,– EUR).
- für den Vergleich auf 60.000,– EUR.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht.
Am 06.10.2001 befuhr der Kläger mit dem Pkw seiner Mutter, einem Renault 19, 16 V (amtl. Kennzeichen: GTH-SK 111), außerhalb geschlossener Ortschaften die Ortsverbindungsstraße zwischen Leina und Wahlwinkel (L 1027), vor der Auffahrt zur Bundesautobahn 4. Auf der Gegenfahrbahn näherte sich ein von dem Beklagten zu 1) gefahrener und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter Traktor (amtl. Kennzeichen: …. Als der Beklagte zu 1) aus seiner Sicht nach links in einen Feldweg einbiegen wollte und er dabei die vom Kläger befahrene Fahrspur kreuzen mußte, kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall verletzt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger 24 Jahre alt und als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig; er hatte den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und unerwartet vor ihm in den Feldweg eingebogen. Er, der Kläger, sei unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) mit ca. 70–75 km/h schnell gefahren. Durch den Unfall seien ihm folgende Schäden entstanden:
– Verdienstausfall Einsatz KFOR-Truppen, Kosovo |
17.866,94 EUR |
– Krankenhauskosten/Verpflegung |
32,40 EUR |
– Unkostenpauschale |
25,00 EUR |
– Kosten Arztgutachten |
21,49 EUR |
– Verpflegungsaufwand Kreiskrankenhaus vom 01.11.–20.12.2001 |
149,50 EUR |
– Aufenthalt Kreiskrankenhaus, bereits per 1. Mahnung geltend gemacht |
490,84 EUR |
– Schmerzensgeld (ca.) |
15.000,00 EUR |
Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle weiteren aus dem Unfallereignis entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Bezüglich des Verdienstausfalls (17.866,94 EUR) hat der Kläger vorgetragen, daß er von Dezember 2001 bis zum Mai 2001 im Rahmen des 4. Einsatzkontingents der KFOR-Truppen zum Einsatz im Kosovo vorgesehen gewesen sei. Wegen des Verkehrsunfalls und der dort erlittenen Verletzungen habe er jedoch wieder ausgeplant werden müssen. Bei einem KFOR-Einsatz hätte er täglich für die Dauer von insgesamt 182 Tagen eine Mehrvergütung von 92,03 EUR Auslandsverwendungszuschlag (§ 58 a BBesG) und 6,14 EUR Reisekostenaufwendungen (§ 1 BReiseKostG) erhalten. Die Krankenhauskosten/Verpflegungskosten (32,90 EUR) habe er nach dienstrechtlichen Bestimmungen selbst zu tragen. Wegen der Bereitstellung ziviler Verpflegung im Krankenhaus habe er pro Tag 2,99 EUR, insgesamt also 149,50 EUR, aufwenden müssen. Infolge der Begutachtung seines Körperschadens durch einen Herrn … seien ihm Auslagen in Höhe von 21,49 EUR entstanden.
Das Schmerzensgeld sei wegen der schweren Verletzungen des Klägers mit mindestens 15.000,– EUR zu bemessen. So habe er einen Bruch des rechten Oberschenkelknochens, einen Bänderriß im rechten Kniegelenk sowie mehrere Schürf- und Risswunden am rechten Unterarm und der rechten Hand erlitten. Auch seien Schulter- und Thoraxbereich gequetscht worden. Trotz verschiedener Operationen und langwieriger Behandlungen sei er selbst heute noch nicht behinderungs- und schmerzfrei. Er sei dauerhaft in seiner Gesundheit beeinträchtigt, weil er bei längerem Stehen stärker werdende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspüre.
Hinsichtlich seiner künftig entstehenden Schäden sei insbesondere zu berücksichtigen, daß er sich beruflich neu orientieren müsse, weil eine von ihm beantragte Weiterbeschäftigung bei der Bundeswehr von dieser wegen der erlittenen Unfallverletzungen negativ attestiert worden sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß es zum Unfall deshalb gekommen sei, weil der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Bei dieser Geschwindigkeit habe der Beklagte zu 1) den aus einer unübersichtlichen Rechtskurve kommenden Kläger nicht rechtzeitig erkennen können.
Wegen seiner Verletzungen sei der Kläger nur 12 Tage in stationärer Behandlung gewesen. Der Bericht des Helios-Krankenhauses weise einen komplikationslosen Heilungsverlauf auf, so daß davon auszugehen sei, daß der Heilprozeß gut verlaufen und ohne verbleibende Schäden zwischenzeitlich abgeschlossen sei.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens bestreiten die Beklagten, daß der Kläger überhaupt an diesem Ein...