Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.001,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2001 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ..., Erfurt, gemäß Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift vom 31.08.2001 (Bd. I, Bl. 8 d.A.) in Höhe von 849,00 DM bzw. 434,09 EUR (Besprechungsgebühr gemäß §§11, 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO) freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.12.2000 in Erfurt, Schlüterstraße, in Höhe einer Haftungsquote von 75 % zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen sind.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % und der Kläger 14 % zu tragen.
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalles, der sich am 11.12.2000 gegen 16.15 Uhr in Erfurt im Bereich der Kreuzung Stauffenbergallee, Magdeburger Allee, Schlüterstraße ereignete und bei dem der Kläger auf dem in der Schlüterstraße befindlichen ampelgeregelten Fußgänger- und Radfahrerüberweg von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw VOLVO, amtl. Kennzeichen ..., erfasst und erheblich verletzt wurde.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Beklagte zu 1) die Stauffenbergallee in Richtung Talknoten. An der ampelgeregelten Kreuzung Stauffenbergallee/Magdeburger Allee fuhr der Beklagte zu 1) bei dichtem Verkehr und Grünlicht für seine Fahrtrichtung in den Kreuzungsbereich ein, wobei er sich nach eigenen Angaben bereits im Kreuzungsbereich zur Mitte der zweispurigen Fahrbahn einordnete, um mit seinem Lkw mit Anhänger um die sich an die Kreuzung anschließende Rechtskurve zu kommen. Wegen des auf Grund hohen Verkehrsaufkommens stockenden Verkehrs kam der Beklagte zu 1) im Bereich des ampelgeregelten Fußgänger- und Radfahrerüberwegs der Schlüterstraße zunächst zum Stehen.
Der Kläger beabsichtigte, die Schlüterstraße aus Richtung Magdeburger Allee kommend in Richtung Johannesstraße bzw. Boyneburgufer zu überqueren und stand mit seinem Fahrrad an der für ihn zunächst noch Rotlicht zeigenden Fußgänger- und Radfahrerampel. Als der Kläger anfuhr, um den Überweg zu überqueren, kam es auf der Fahrbahn zur Kollision mit dem ebenfalls an- bzw. weiterfahrenden Lkw des Beklagten zu 1), wobei zwischen den Parteien Streit darüber herrscht, ob die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt bereits Grünlicht für den Kläger zeigte. Wegen der Unfallörtlichkeit wird ergänzend auf die polizeiliche Unfallskizze in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az.: 640 Js 6226/01 (Bl. 6) verwiesen. Durch die Kollision kam der Kläger zu Fall und geriet unter das rechte Vorderrad des Lkws, wobei er erhebliche Verletzungen davontrug:Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades,2-Etagenfraktur des linken Unterschenkels mit Schienbeinkopffraktur und körperferner Schienbeinschaftfraktur,Fraktur der medial gelegenen Oberschenkelrolle links,III.-gradig offene Verrenkungsfraktur der rechten Großzehe mit Zertrümmerung des Grundgliedes und ausgedehnter Weichteilverletzung,ausgedehnte Weichteilverletzung im Bereich des linken Kniegelenkes, Unterschenkels und Fußes,zahlreiche Prellungen und Schürfungen.
Der Kläger befand sich vom 11.12.2000 bis zum 09.02.2001 in stationärer Behandlung und wurde mehrfach operiert. Wegen der erlittenen Verletzungen wird ergänzend auf den als Anlage K 1 vorgelegten ärztlichen Bericht vom 15.05.2001 (Bd. I. Bl. 9 f. d.A.) sowie auf die als Anlage K 16 vorgelegten Lichtbilder (Bd. I, Bl. 46 d.A.) verwiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 13.000,00 DM begehrt und seinen weiter gehenden materiellen Schaden (einschließlich Verdienstausfall) mit 4.113,02 DM beziffert. Wegen der geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen wird auf Seite 5 bis 7 der Klageschrift (Ziff. 1. - 20., Bd. I Bl. 5 - 7 d.A.) Bezug genommen. Den unter Ziff. 3. - 5. der Schadensaufstellung noch mit insgesamt 340,00 DM bezifferten Sachschaden haben die Parteien im Termin am 26.06.2003 mit einem Betrag von insgesamt 275,00 DM unstreitig gestellt. Den ihm in der Zeit vom 22.01. bis 15.06.2001 entstandenen Verdienstausfallschaden hat der Kläger entsprechend der als Anlage K 22 vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers (Bd. I, Bl. 105 d.A.) zuletzt mit netto 1.946,51 DM (995,23 EUR) beziffert. Mit Schriftsatz vom 22.04.2003 und entsprechender Antragstellung vom 26.06.2003 hat der Kläger klargestellt, dass er abweichend von der Klageschrift nunmehr ein Schmerzensgeld von mindestens 12.500,00 EUR begehre...