Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (zukünftig: Klägerin) verlangt von dem Verfügungsbeklagten (zukünftig: Beklagter) die Unterlassung bestimmter Praktiken bei Verkaufsangeboten auf der Handelsplattform eBay. Dort hat der Beklagte unter dem Namen „…” Heizungsartikel angeboten, wobei er als „…” aufgetreten ist. Die Verfügungsklägerin ihrerseits betreibt einen Heizungs- und Sanitärfachmarkt. Bei seinem Verkaufsangebot hat der Beklagte auf der Impressumseite weder seine ladungsfähige Anschrift noch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben. Er hat über den Inhalt und die Folgen des Widerrufs- und Rückgaberechts auf der Angebotsseite keine Belehrung aufgenommen. Solche Angaben befinden sich vielmehr nur unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” unter dem „mich”-Button. Diese enthalten die Einschränkung, dass der Besteller Rücksendekosten zu tragen hat und die Rücksendung in der unbeschädigten Originalverpackung erfolgen muss. Außerdem müsse der Hersteller durch Vergabe einer Reklamationsnummer der Rücksendung zugestimmt haben; andernfalls behalte er sich eine Vernichtung der Ware vor. Außerdem ist bei der Preisangabe nicht zusätzlich angegeben, dass diese die Umsatzsteuer enthält.
Auf eine Abmahnung hat der Beklagte nicht reagiert.
Die Klägerin beantragt:
I. Dem Beklagten wird aufgegeben, anders als in seinem Verkaufsangebot vom 24.07.05 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse … unter der Artikelnummer … geschehen,
es im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform eBay zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel anzubieten,
1.) ohne bei der Kennzeichnung des Anbieters
- auch über die ladungsfähige Anschrift zu informieren,
- auch über die Umsatzsteuerindentifikationsnummer nach § 27 a UStG zu informieren,
2.) wenn bei den Hinweisen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
- darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nur dann gewahrt wird, wenn der Verbraucher zuvor auch eine Reklamationsnummer eingeholt hat,
- darüber informiert wird, dass die ohne vorherige Rücksprache zurückgesandte Ware vernichtet wird,
- die Ausübung dieses Rechtes von der Rückgabe in der unbeschädigten Originalverpackung abhängig gemacht wird,
- darüber informiert wird, dass der Verbraucher die vertragsbedingten Kosten trägt, falls die Rückgabe auf einer versehentlichen Bestellung des Verbrauchers beruht,
- darüber informiert wird, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der zurückzusendenden Ware trägt, falls dem Verbraucher anstelle des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wird,
über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise nicht klar und verständlich informiert wird,
und nicht nur so, dass diese Informationen lediglich durch einen Klick auf das grafische Symbol mit dem Wort „mich” unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” zu Beginn der Angebotsseite erreichbar sind,
3.) ohne bei der Benennung des Preises
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, dass der zu zahlende Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält.
II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte beantragt,
den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil er sein Unternehmen nicht mehr betreibe. Außerdem stellt er in Abrede, dass sein Angebotsverhalten einen Wettbewerbsverstoß dargestellt habe.
Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist weder zulässig noch begründet. Es fehlt sowohl an der Antragsbefugnis der Klägerin wie auch an einer nicht nur unerheblichen unlauteren Wettbewerbshandlung.
Die Klägern hat nicht glaubhaft gemacht, Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG des Beklagten zu sein. Hierfür wäre die Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien erforderlich, § 2 Abs. 1 Ziffer...