Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vorläufig vollstreckbarenBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.06.2010 gegen 23.30 Uhr auf der L-Str. in H geltend.Der Kläger ist Anwartschaftseigentümer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Dieses ist finanziert über die T Bank unter der Vertragsnummer ... und steht bis auf Weiteres in deren Sicherungseigentum. Sämtliche Ansprüche sind an die finanzierende Bank abgetreten. Die Finanzierungsbank bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010, das der Kläger ermächtigt ist, den Ersatzanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Der Kläger behauptet, er sei die rechte von zwei Richtungsfahrbahnen in nördlicher Richtung auf der L-Straße gefahren. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden, als er bei dem Versuch den Fahrstreifen nach rechts zu wechseln mit dem sich auf nahezu gleicher Höhe befindlichen Fahrzeugs des Klägers kollidiert sei.
Der Kläger behauptet es seien folgende Schäden durch den Unfall entstanden:
Reparaturkosten fiktiv 4.101,08 €
Gutachterkosten netto 612,30 €
Kostenpauschale 25,00 €
Wertminderung 500,00 €
Die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Zahlung geleistet.
Der Kläger behauptet weiterhin, er habe keinen ihm bekannten Vorschaden verheimlicht. Er habe sein Fahrzeug beim Autohändler V, C-Straße, in H erworben. Von einer Unfallbeteiligung oder einem Vorschaden sei ihm nichts bekannt.
Hinsichtlich der Vorschäden am klägerischen Fahrzeug überreicht der Kläger ein Gutachten der E vom 15.03.2010, nachdem das Fahrzeug im Frontbereich beschädigt war. Ausweislich dieses Gutachtens war weiterhin ein folgender unreparierter Vorschaden vorhanden:Stoßfänger vorne linksseitig leicht verschrammt. Weiterhin wurde folgender Schadenumfang festgestellt: Stoßfänger vorne mittig und Stoßleiste vorne rechts verschrammt. Infolge Materialüberstreckung waren oberflächliche Rissbildungen vorhanden. Stoßfänger links neben der Kennzeichenbefestigung eingeprägt und deformiert. Kennzeichen vorne und Emblem Kühlergrill beschädigt, Grill verschrammt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten 814 f. der Akten verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zum Konto des Klägers mit der Kontonummer ... unter der Bankleitzahl ... an die T Bank, T-Platz , in N, einen Betrag von 4.626,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen Gutachterkosten in Höhe von 612,30 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010, gegenüber dem Sachverständigenbüro F freizustellen.
die Beklagte zu verurteilen, wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, des Klägers, als Nebenforderung, an die B Rechtsschutz Versicherung auf das Konto ... bei der V1 Bank BLZ ... einen Betrag von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es am 16.06.2010 auf der L-Str. in H zu dem von dem Kläger behaupteten Unfall zwischen seinem Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug gekommen sei.
Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, ein Herr I, sei als berechtigter Fahrer eines Mietvertrages zwischen der B1 Autovermietung GmbH und Herrn B2 als Erstmieter eingetragen worden. Er sei durch die Mitunterzeichnung des Mietvertrages Mitmieter geworden. Es sei bereits am ersten Anmietungstag zu dem behaupteten Unfallgeschehen gekommen. Bei der Rückgabe habe dann der Erstmieter die Unterschrift unter den Mietvertrag verweigert. Zudem sei von den Mietern die Erklärung erfolgt, dass sie den vereinbarten Selbstbehalt nicht zahlen könnten. Faktisch treffe den ersten Mieter und den Mitmieter anlässlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens keinerlei Eigenschaden.
Zudem habe der Mitmieter I gegenüber der B1 Autovermietung GmbH ausweislich der Schadenanzeige vom 22.09.2010 hinsichtlich des Unfallhergangs kundgetan, beim Fahrspurwechsel von links nach rechts auf der zweispurigen L-Straße das klägerische Fahrzeug übersehen zu haben. Er habe das klägerische Fahrzeug einmal berührt und sei dann sofort wieder nach links ausgewichen, sodann habe er eine Vollbremsung gemacht. Eine zweite Berührung habe nicht stattgefunden. Er habe zudem erklärt, dass er einen Bekannten vom Busbahnhof in H1 habe abholen wollen. Zu diesem Zweck habe er an der nächsten Amp...