Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verzinslichkeit einer Mietkaution
Orientierungssatz
Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, eine vom Mieter gezahlte Kaution verzinslich anzulegen, besteht nicht.
Tatbestand
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, die von Oktober 1962 bis August 1973 Mieter von Gaststättenräumen gewesen sind und zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution von 2.340,-- DM gezahlt hatten, von dem Beklagten als Vermieter eine Verzinsung dieser Kaution in Höhe von 7% pro Jahr für die Zeit von Oktober 1962 bis April 1974, also für 11 1/2 Jahre mit insgesamt 1.883,70 DM.
Die Rückzahlung der nicht verzinslich angelegten Kaution an die Kläger erfolgte Anfang Mai 1974 nach zunächst vergeblicher Aufforderung im August 1973. Der schriftliche Mietvertrag vom 25.9.1962 enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Verzinsung.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sie hatten gleichwohl einen Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung, und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.883,70 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, eine Verzinsung stehe den Klägern im Hinblick auf das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung und mangels Verzuges nicht zu, da hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Vorsorglich hat er sich auf Verjährung berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen wegen früher ständig eingetretenen Verzuges der Kläger bei der Zahlung des monatlichen Mietzinses erklärt.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt auch zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und zwar mit der Begründung, der Beklagte habe die Verzinsung im Wege des Schadensersatzes den Klägern zu leisten, weil er entsprechend §§ 1213, 1214 BGB zur verzinslichen Anlage des Geldes verpflichtet gewesen sei und diese Pflicht nicht erfüllt habe, die Forderung aber auch nicht nach §§ 558 oder 196 BGB verjährt sei und aufrechenbare Gegenansprüche nicht genügend dargetan seien.
Gegen diese am 10.3.1976 verkündete, am 29.3.1976 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.4.1976 bei Gericht eingegangene und am 26.5.1976 mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten.
Er wiederholt seine erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten, greift insbesondere die vom Amtsgericht vorgenommene Rechtsanalogie an und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten, sie halten das Urteil des Amtsgerichts für richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie ist auch sachlich berechtigt mit der Folge, daß das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
Aus keiner der in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen steht den Klägern gegenüber dem Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die ihm überlassene Mietkaution zu. Im Gegensatz zu der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist die Kammer der Auffassung, daß der Beklagte, der die Kaution der Kläger nicht verzinslich angelegt hat und deshalb nicht im Wege ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB, zur Herausgabe gezogener Zinsen verpflichtet sein kann, weder wegen Verletzung einer vertraglich übernommenen noch wegen Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung im Wege des Schadensersatzes zur Verzinsung verpflichtet ist.
1.)
Für eine rechtsgeschäftlich übernommene Verpflichtung des Beklagten, die geleistete Barkaution verzinslich anzulegen, fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung. - Es läßt sich aber auch keine derartige stillschweigend getroffene Vereinbarung aus den Umständen herleiten, unter denen die Kaution dem Beklagten hingegeben worden ist. Denkbar wäre, daß die Parteien - wie dies häufig ausdrücklich verabredet wird - bei Vereinbarung der Kaution die Vorstellung gehabt haben, der Kautionsbetrag würde in einer Weise verzinslich angelegt werden, daß er sich um die jeweils anfallenden Zinsen erhöhe und daß bei Beendigung des Mietverhältnisses dann nach dem auf diese Weise um die Zinsen erhöhten Kautionsbestand abgerechnet werde. Für die Annahme eines solchen Willens der Parteien ist jedoch nichts ersichtlich. Es ist nicht einmal vorgetragen, daß der Kautionsbetrag einverständlich auf ein verzinsliches Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt worden ist. Das Fehlen äußerer Anhaltspunkte für eine Vorstellung der Parteien, die Kaution werde angelegt werden, spricht vielmehr dafür, daß der Beklagte als Vermieter nur verpflichtet sein sollte, nach Beendigung des Mietverhältnisses unter Darlegung seiner Forderungen gegenüber den Klägern als Mietern über den Bestand der Kaution eine Abrechnung zu erteilen und einen Betrag in Höhe des eventuellen verbleibenden Über...