Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundtage der ARB 94 (Anlage 9 zum Schriftsatz vom 07.08.2008). Ihr Ehemann ist mitversichert.
In den Jahren 1998 und 1999 kauften die Eheleute ... zwei Eigentumswohnungen in ... als Kapitalanlage. Den Erwerb finanzierten sie über die im Klageantrag genannten Darlehensverträge mit der ... Bank AG und der ... AG.
Im Jahr 2006 machten die Eheleute gegenüber den Banken Schadensersatzansprüche geltend mit der Begründung, der vermittelnde Anlageberater, dessen Verhalten den Banken zuzurechnen sei, habe ihnen falsche Versprechungen gemacht. Nachdem die Banken die Ansprüche zurückgewiesen hatten (Anlagen 8 und 9 zum Schriftsatz vom 29.12.2008, Bl. 79f, 81 ff GA), bat die Klägerin die Beklagte um Deckungsschutz für Klagen gegen die Banken. Die Klageentwürfe (Anlagen 2 und 3 zur Klageschrift) enthielten neben einem Leistungsantrag die im Antrag formulierten negativen Feststellungsanträge. Diese Anträge würden die im ersten Rechtszug entstehenden Kosten erhöhen, nach der Berechnung der Klägerin um 11 853,92 € (Einzelheite ...te 2-7 des Schriftsatzes vom 07.08.2008, Bl. 15 ff GA), nach der der Beklagter, am 13 949,00 € (Einzelheiten: Seite 4f der Klageerwiderung, Bl. 39f GA). Die Beklagte versagte hierfür die Deckung. Die Eheleute Denneborg erhoben die Klagen gegen die Banken ohne diese Anträge. Die Klage gegen die ... bank AG wies das Landgericht Frankfurt am Main am 18.11.2008 ab (Anlage zum Schriftsatz vom 22.12.2008, Bl. 59 ff GA). Die Klägerin legte Berufung ein.
Die Klägerin begehrt Deckungsschutz. Sie meint, in dem Verfahren über die Leistungsklage auf Schadensersatz werde über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages nicht entschieden mit der Folge, dass die Bank später Zahlung weiterer Raten verlangen könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Bank das erste Urteil ignorieren und solche Ansprüche tatsächlich geltend machen werde. Es sei erforderlich und zweckmäßig, schon jetzt zu klären, dass eine Verpflichtung dazu nicht bestehe. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse. Überdies drohten ihre Schadensersatzansprüche sonst zu verjähren. Schließlich bestehe ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung zur Anwaltshaftung, nach der der Anwalt den sichersten Weg für seinen Mandanten zu wählen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Deckungszusage für einen negativen Feststellungsantrag der Klägerin in einer Klage gegen die ... bank AG bzw. ... Bank AG mit dem folgenden Wortlaut zu erteilen:
"Es wird festgestellt, dass der ... Bank AG keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 250619143 vom 03.11./11.11.1998 gegen die Klägerin zustehen.
Es wird festgestellt, dass der ... bank AG keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit den Nummern 637/2671162/20, 637/2671162/21 und 637/2671162/22 vom 28.10.1998 gegenüber der Klägerin zustehen."
Die Beklagte beantragt,
Sie ist der Ansicht, der Klägerin und ihrem Ehemann drohten keine Nachteile, wenn sie zunächst den Ausgang des Prozesses und das Verhalten der Banken abwarteten. Es sei lebensfremd anzunehmen, die Banken würden ein zu ihren Ungunsten ergangenes Urteil ignorieren. Die Beklagte behauptet dazu, in den Fällen, in denen andere ihrer Versicherungsnehmer rechtskräftige Urteile gegen Banken erwirkt hätten, habe keine der Bank diese anschließend Erfüllung der Darlehensverträge gefordert. Jedenfalls - so die Auffassung der Beklagten - könnten sich die Eheleute mit Erfolg verteidigen, falls die Banken doch weitere Raten einforderten.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckung aus dem Versicherungsvertrag (§ 111 VVG a.F i.V.m. Art. 1 II EGVVG, § 1 ARB 94). Nach der letztgenannten Vorschrift trägt der Versicherer die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. Entsprechend bestimmt § 17 V c) cc) ARB 94, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Leistungsklage gegen die ... bank AG im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist. Dies ist kein erledigendes Ereignis. Die Klägerin begehrt zwar - entgegen dem weit gefassten Antrag - keinen Deckungsschutz für eine separate Feststellungsklage, sondern nur für einen Antrag im Rahmen des anhängigen Verfahrens (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 5 GA). Diesen Antrag kann sie aber auch noch im Berufungsverfahren stellen, weil dies entweder gemäß § 264 Nr. 2 ZPO (gilt gemäß § 525 ZPO auch im zweiten Rechtszug; BGH, NJW 2004/2153/2154f) nicht als Klageän...