Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 28.10.1986; Aktenzeichen 9 C 67/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 9 C 67/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Untervermietung des von der Beklagten angemieteten Hofgebäudes zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden, daß die Beklagte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klägers eine Untervermietung vornehmen darf. Auf die fehlende schriftliche Zustimmung des Klägers kann dieser aber seine Klage nicht stützen:
Es kann dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, daß seitens des Klägers bereits eine mündliche Zustimmung zur Untervermietung erteilt worden ist und daß – wie die Beklagte behauptet – die mietvertragliche Klausel lediglich für künftige Fälle der Untervermietung Geltung haben sollte. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt kann der Kläger nämlich die Untervermietung seitens der Beklagten deshalb nicht unterbinden, weil er im Rahmen der Vorschrift des § 242 BGB verpflichtet ist, die entsprechende Erlaubnis zu erteilen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der von der Beklagten unterzeichnete Mietvertrag in der zunächst am 3. August 1984 von den Vertretern der Beklagten unterzeichneten Form ausdrücklich das Recht der Beklagten zur Untervermietung des gemieteten Gebäudes vorsah. Zwar ist der Vertrag vor Unterzeichnung durch den Kläger nach entsprechender Abänderung dahingehend geändert worden, daß die Untervermietung nunmehr von der schriftlichen Erlaubnis des Klägers abhängig sein sollte. Gleichwohl kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß das grundsätzliche Begehren der Beklagten, eine Untervermietung der gemieteten Räume vorzunehmen, nunmehr gänzlich aus dem Inhalt der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gestrichen worden ist. Daß die Untervermietung nach Änderung des schriftlichen Vertragstextes auch weiterhin Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, ergibt sich bereits aus dem eigenen anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 1984, in welchem ausdrücklich zugestanden wird, „daß bei den Vertragsverhandlungen zwar generell die Frage einer Untermietung angeschnitten wurde und von meinem Mandanten die Genehmigung zur Untervermietung entsprechend den schriftlichen/vertraglichen Vereinbarungen in Aussicht gestellt wurde”. Wenn aber eine solche Inaussichtstellung der Genehmigung der Untervermietung erfolgt ist, kann der Kläger im Rahmen der Vorschrift des § 242 BGB nunmehr nicht entgegen seiner ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, die Untervermietung zu genehmigen, eine Erteilung der schriftlichen Erlaubnis verweigern oder diese von einer Änderung des Mietvertrages zu Ungunsten der Beklagten, wie er sie mit Schreiben vom 18. November 1984 verlangt, abhängig machen. Das gesamte Verhalten des Klägers durfte vielmehr von den Beklagten dahingehend aufgefaßt werden, einer Untervermietung bzw. der entsprechenden Erlaubniserteilung seitens des Klägers stehe grundsätzlich nichts mehr im Wege. Wenn die Beklagte den Mietvertrag vor diesem Hintergrund abgeschlossen hat, so darf sie jetzt auch die Erteilung der entsprechenden Untervermietungserlaubnis verlangen, solange nicht der Kläger gewichtige und triftige Gründe anführen kann, die der Erlaubniserteilung entgegenstehen. Solche Gründe hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht dargelegt. Sie können insbesondere nicht darin gesehen werden, nunmehr in Abweichung von den mietvertraglichen Vereinbarungen auf Grund der Erlaubnis zur Untervermietung eine erhöhte Mietzinsforderung gegenüber der Beklagten geltend machen zu können.
Dem Kläger steht auch nicht das Recht zu, von der Beklagten die Entfernung der in das Mietobjekt eingebrachten Leichtbauwände sowie des im Untergeschoß verklebten Plattenbelages zu verlangen. Zwar sieht § 14 des abgeschlossenen Mietvertrages vor, daß bauliche Änderungen durch den Mieter der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters bedürfen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aber weder bei dem Einbau der Leichtbauwände noch bei dem Verkleben des Fußbodenbelages um Um- bzw. Einbauten im Sinne der genannten Mietvertragsklausel. Solche würden vielmehr nur dann vorliegen, wenn die Substanz des gemieteten Objektes durch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt würde. Dies hat bereits das Amtsgericht zutreffend erkannt. Da ein Eingriff in die Substanz des Mietobjektes aber nicht gegeben ist, handelt es sich in Bezug auf die seitens der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen allenfalls um Einrichtungen, die die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen muß, welche aber...