Normenkette
StVG §§ 7, 18; VVG § 115; BGB § 823 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um - fiktiv abzurechnende - Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 28.10.2011.
Der Kläger gab unter dem 31.10.2011 ein Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfanges in Auftrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Privatgutachtens des Sachverständigen O (Bl. 9 d.A. ff.) verwiesen. Der Kläger wandte für das Gutachten einen Betrag von 953,31 € auf.
Der Kläger veräußerte das Fahrzeug an dem von dem Sachverständigen ermittelten Aufkäufer Herrn A. Aufgrund einer Fehlkalkulation des Aufkäufers und eines Nachlasses des Klägers aufgrund eines Ölwechsels über 500,00 € einigten sich der Kläger mit dem Aufkäufer auf eine Restwertzahlung von 8.200,00 €.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2011 zur Regulierung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorgenannten Schreibens verwiesen (Bl. 28 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.12.2011 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorgenannten Schreibens verwiesen (Bl. 30 d.A.).
Der Kläger behauptet,
er sei Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs, einem BMW 730 d, Baujahr 5/2003 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Er habe das vorbezeichnete Fahrzeug unter dem 28.10.2011 gegen 16:25 Uhr auf dem Parkplatz der Firma M, C-Straße in F abgestellt. In Abwesenheit des Klägers sei der Fahrer des bei der Beklagten versicherten KfZ, E W, mit dem amtlichen Kennzeichen ... beim Rückwärtsfahren gegen das klägerische KfZ gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kurzkennzeichen an dem vorbezeichneten PKW angebracht gewesen.
Das eingangs bezeichnete KfZ habe der Kläger per Internet über die Plattform "B" in B1 erworben. Das Fahrzeug sei ihm, dem Kläger, als unfallfrei verkauft worden.
Durch den Unfall seien die in dem Privatgutachten aufgeführten Beschädigungen eingetreten. Einen behobenen Vorschaden auf der rechten Fahrzeugseite habe der Sachverständige berücksichtigt. Es liege ein Wiederbeschaffungswert von 14.600,00 € vor.
Schließlich habe der Kläger das verunfallte Fahrzeug an- und abgemeldet
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 8.127,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
es sei vorliegend von einer Unfallmanipulation auszugehen. Es sei insbesondere aufgrund der vorhandenen tiefen Eindruckspuren von einer erheblichen Geschwindigkeit des auffahrenden KfZ von mindestens 20 km/h auszugehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernahme des Zeugen S und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 9.7.2012 (Bl. 86 ff. d.A.).
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 I i.V.m. § 115 VVG. Denn für das Gericht steht weder die Eigentümerstellung des Klägers fest (dazu I.), noch hat der Kläger schlüssig zu etwaigen Vorschäden vorgetragen (dazu II.).
I.
Der Kläger konnte - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 1006 BGB - nicht beweisen, dass er Eigentümer des verunfallten KfZ ist.
1.
Der Kläger hat zwar kursorisch vorgetragen, er habe das KfZ per Internet erworben. Das Gericht hat aber nach Zeugenvernahme des Zeugen S nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es das unter Beweis gestellte Verkaufsgespräch und den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt tatsächlich gegeben hat.
Das Gericht schenkt dem Zeugen im Ergebnis keinerlei Glauben. Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen war zunächst darauf angelegt, sich hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der Umstände des Vertragsschlusses zwischen ihm, dem Vater und einem unbekannten Dritten nicht festzulegen. Der Zeuge betonte mehrfach, dass er an das Ereignis keine genaue Erinnerung habe, weil es bereits im Oktober 2011 stattgefunden habe. Dies vermag allerdings, abgesehen von der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne seit Oktober bis zum gerichtlichen Termin, bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil der Zeuge angegeben hat, dass er das Auto mit seinem Vater zusammen erwerben wollte, weil es sich um seinen "Traumwagen" gehandelt habe. Dann wäre es allerdings mehr als naheliegend, wenn ein ansonsten eloquenter junger Mensch wie der Zeuge, der auch ein für ihn bestimmtes KfZ erwirbt, sich an dieses nic...